bereits erworben hat oder noch erwerben wird, übernehme ich hiermit der Sächsischen
 Kreditbank zu Dresden gegenüber bis zur Höhe von

Reichsmark

ZZ Zehntausend ZZ

selbstschuldnerische Bürgschaft dergestalt, daß die Sächsische Kreditbank nach
ihrer Wahl berechtigt sein soll, sich direkt an mich zu halten, oder zunächst den
Hauptschuldner und dann mich wegen des etwaigen Ausfalls bis zur genannten
Höhe in Anspruch zu nehmen.
Zur größeren Sicherheit der Sächsischen Kreditbank wegen aller meiner Verbindlichkeiten
 aus dieser Bürgschaft verpfände ich ihr die endstehend verzeichneten
Effekten und übergebe ihr sie zum Pfandbesitz.
Indem ich hiernach der Sächsischen Kreditbank zu Dresden die Befugnis einräume,
 bis zu ihrer vollen Befriedigung-an das Unterpfand sich zu halten, entsage
 ich gleichzeitig dem Rechte, zu verlangen, daß die Sächsische Kreditbank zuerst
aus den Pfandobjekten ihre Befriedigung suche, so daß also sie auch mit Umgehung
Jes Pfandes zunächst mein übriges Vermögen in Anspruch nehmen darf,
Dresden, den 29. Juni 1929.

Carl Ernst Heinholx.
Verzeichnis der Elfekten.
RM 6000 8%, Leipxiger Hypothekenbank Pf. Em, 15.
RM 8000 89% Mix £ Genest Obligationen.

Wir Endesunterzeichneten verbürgen uns hiermit solidarisch in Höhe der Summe
70h

Reichsmark

ZZ 9000 =
sage Dreißigtausend Reichsmark

für alle Ansprüche und Forderungen an Kapital, Zinsen, Provisionen, Spesen und
Kosten aller Art, welche die Handelsbank Berlin, sei es unter ihrer eigenen Firma,
sei es unter der Firma einer ihrer Zweigniederlassungen, infolge des der Firma Berliner
 Blechemballage-Fabrik Schulze &amp; Sohn, Berlin gewährten und noch zu gewährenden
 Kredits oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den genannten
Hauptschuldner bereits erworben hat und noch erwerben wird.
Diese Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel der jeweiligen Inhaber
 oder bei einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners
bestehen.
Wir haften der Bank in Höhe der Bürgschaftssumme als Selbstschuldner.
Die Bank soll aber auch berechtigt sein, zunächst den Hauptschuldner und
dann wegen des etwaigen Ausfalls uns in Anspruch zu nehmen, auch soll es ihr
freistehen, schon vor Feststellung dieses Ausfalles und ohne vorhergegangene Belangung
 des Hauptschuldners und etwaiger sonstiger Mitverbundenen von uns für
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