Bar-Kredit
Lombard-Kredit
Aval-Kredit
Diskont-Kredit
Akzept-Kredit (in des Kunden Akzept oder in unserem Akzept)
und weist in bezug auf die selbst bei Bankbeamten häufig vorkommenden
Verwechslungen von Akzept- und Diskontkredit hin. Unter Akzept-Kredit
(Trassierungs-Kredit) versteht man die dem Kunden erteilte Ermächtigung,
 auf die Bank bis zu einem bestimmten Betrage zu „ziehen“, d. h.
einen Wechsel zu schaffen, auszustellen, in dem die Bank Bezogener ist.
Der Kredit kann aber auch in der Weise gewährt werden, daß die Bank
auf den Kunden zieht (trassiert). Durch Einräumung eines Diskont-Kredits
 hingegen geht die Bank die Verpflichtung ein, dem Kunden seine
Geschäftswechsel bis zu einem bestimmten Betrage zu diskontieren. Hat
also die Bank dem Kunden einen Diskontkredit eingeräumt, so diskontiert
 sie dessen Wechsel, in denen er als Girant figuriert, und schreibt
ihm den Gegenwert auf Konto gut bzw. zahlt ihn aus. Durch einen Akzeptkredit
 gibt die Bank dem Kunden die Möglichkeit, durch Weiterbegebung
 des von ihr akzeptierten Wechsels sich Mittel zu verschaffen.
Um seinen Zweck zu erreichen, muß der Kunde, der das Bankakzept erhalten
 hat, noch Diskontkredit in Anspruch nehmen. Dies hält aber
nicht schwer, denn ein von einer guten Bank akzeptierter Wechsel ist ein
Kreditmittel ersten Ranges.
1. Die ursprüngliche Benutzung des Bankakzepts beruht auf dem Rembours
 gegen Warenimporte im internationalen Handel. Der
überseeische Verkäufer (Exporteur), der gegen mehrmonatiges Ziel verkauft,
 zieht nicht auf den Käufer (Importeur), dessen Name in Übersee
wenig bekannt ist, sondern im Auftrage des Käufers auf dessen Bank.
Es kommt dem Verkäufer darauf an, ein Akzept zu erhalten, das im internationalen
 Verkehr bekannt ist und daher überall gern genommen wird
und sich zu normalem Diskontsatz verwerten läßt. So entstand das Bankakzept.
 Die Darlehen werden also hier in Form der Beleihung von
Schifffrachtsdokumenten, den Konnossementen, gewährt. Das sind
Quittungen, die der Reeder über den Empfang der zur Beförderung erhaltenen
 Waren erteilt hat und die zur Entgegennahme der Ware bei Ankunft
 berechtigen. Die dem Konnossement beigefügte Rechnung des Exporteurs,
 die Faktura, gibt die Grundlage für die Höhe des zu gewährenden
 Rembourskredites. In ihr ist auch vermerkt, wer die Kosten für
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