Bank ersucht, Tratten des Exporteurs gegen Übergabe der Verschiffungsdokumente
 zu akzeptieren. Der Exporteur läßt sich in der Regel von der
Bank die Akzeptierung der Tratten gegen Dokumente im voraus zusichern,
und man spricht dann von einem bestätigten Bank-Rembours
[confirmed letter of credit!)]. Das Akzept des Käufers wird also durch
das der Bank ersetzt.
Mitunter wickelt sich das Geschäft auch ohne Wechselziehung ab: Die Bank des
Käufers weist in dessen Auftrage eine Bank im Ausfuhrlande an, dem Verkäufer der
Ware gegen Aushändigung der Urkunden den Fakturabetrag zu zahlen. Der Exporteur
 gelangt dadurch schon bei Verladung der Ware in den Besitz des Gegenwertes
der Sendung. In der Regel geschieht dies aber nur auf Grund einer dokumentierten
 Traite.

Wie die Bank im Auftrage und Interesse des überseeischen Käufers
interveniert, so kommt es auch häufig vor, daß sie lediglich mit dem europäischen
 Exporteur, dem sie in gewissen Fällen die exportierten, noch
nicht verkauften Waren lombardiert, in Verbindung steht und diesem den
Akzeptkredit einräumt, indem sie die auf sie gezogenen Tratten mit ihrem
Akzept versieht. Sie muß, wenn sie die wechselmäßige Verpflichtung eingegangen
 ist, den Rembours natürlich bezahlen, ganz gleich, ob die Waren
vom Käufer übernommen werden oder nicht.

zogenen oder Ehrenintervenienten die Waren ganz oder teilweise an den Zahlenden
 oder nach dessen Weisung auszuliefern. Bei Zahlungen, die vor Fälligkeit
erfolgen, können Sie Ihre übliche Zinsvergütung gewähren.
Verweigert der Bezogene sein Akzept oder Zahlung, oder stellt der Bezogene oder
Akzeptant seine Zahlungen ein, so sind Sie berechtigt, die Sachen ganz oder
teilweise nach Ihrem Ermessen freihändig oder in öffentlicher Versteigerung
zu verwerten. Einer vorherigen Anzeige an m bedarf es nicht. Falls sich bei
der Verwertung ein Überschuß ergibt, sind Sie berechtigt, diesen gegen andere
Ihrer Forderungen an me irgendwelcher Art zur Verrechnung zu bringen.
Außerdem a verpflichtet, schon auf Ihre Anzeige der Weigerung oder
Zahlungseinstellung hin die 2X geleisteten Zahlungen mit Zinsen und Spesen
Ihnen zurückzuzahlen.
5. Für Verschulden dritter, von Ihnen beauftragter Personen haften Sie nicht.
6. Zwischen uns gilt deutsches Recht.
Unterschrift des Kunden.

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1) S. a, Hermann Hecht, Überseeische Kreditbestätigungen, in d. Zeitschrift
f. Handelsw. u. Handelspraxis I, 6. Jos. Hellauer, System der Welthandelslehre.
Berlin 1920. Nöllenburg, Die Exportorganisation. Leipzig 1925. Robert
Stern, Export-Technik. Stuttgart 1923.

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