Einschränkung, daß davon höchstens 300 000 RM in Ihrem Akzept bestehen
 dürfen.“
Manche Diskonteure verlangen, daß im Auftragszettel zum Verkauf der eigenen
Akzepte folgender Vermerk steht: „Das Verfügungsrecht über das Akzept.......
steht mir (uns) zu.“ Die Banken lassen sich dann auch von ihren Kunden einen
solchen Revers unterzeichnen.
Zieht die Bank auf den Kunden, wie es eigentlich das Gegebene ist,
tatsächlich aber immer seltener vorkommt, so hat dies den Nachteil, daß
das Akzept des Kunden zu ungünstigeren Bedingungen als das der Bank
zu verwerten sein wird.

VIL Das Akkreditivgeschäit !),

Von einem „Akkreditiv“ spricht man, wenn jemand einem anderen
bei einem Dritten einen bestimmten Betrag bis zu einer bestimmten Zeit
zur Verfügung stellt und es diesem überläßt, ob und bis zu welchem Betrage
 er darüber verfügt.
Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt
fast ausschließlich die „Zug-um-Zug“-Aushändigung von Dokumenten
über verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt, im Gegensatz zu dem
vorher genannten „glatten“ Akkreditiv (clean credit), ein Dokumenten-Akkreditiv
 (documentary credit) vor.
Dem Akkreditierten (Begünstigten) gewährt die beauftragte Bank keinen
 Kredit, sondern sie leistet nur Zahlung. Zwischen Auftraggeber und
Bank kann ein Kreditgeschäft vorliegen, aber es gehört dies nicht unbedingt
 zum Wesen des Akkreditivgeschäfts. Das Akkreditiv kann am
Wohnort des Käufers, an dem des Verkäufers oder an einem dritten Platz
gestellt sein.

Die während des Weltkrieges eingetretene Warenknappheit hatte das
wirtschaftliche Kräfteverhältnis stark zugunsten der Verkäufer verscho-1)

 S. Harry Cohn, Das Akkreditivverhältnis (Kreditbrief). Greifswald 1918.
W. Edwards, Commercial Letters of Credit in der Praxis der Vereinigten Staaten,
 Bank-Archiv XXI, 16. Alfred Jacoby, Das Akkreditiv, Bank-Archiv XX,
17 und 18. Karl Oberparleiter, Das dokumentäre Akkreditiv. Leipzig 1922.
W. Boes, Die Waren- oder Dokumentar-Akkreditive. Zeitschrift für Handelswissenschaft
 und Handelspraxis 1921, Heft 3. W.Boes und E. Hartenfels,
Das Waren- oder Dokumenten-Akkreditiv. Die Bank 1922, Heft 9/10. Regulativ der
Berliner Stempelvereinigung über das Akkreditivgeschäft.

BF)

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