erfolgt — die Bank ermächtigt den Begünstigten, auf sie zu trassieren,
und sichert Akzept und Zahlung dieser Wechsel zu, vorausgesetzt, daß die
Bedingungen hinsichtlich Betrag, Datum und Verschiffungsdokumenten
genau beachtet sind —, war bereits gesagt worden (s. S. 392 f£.). Zwischen
Akkreditiv und Rembourskredit besteht eine große Ähnlichkeit. Sie unterscheiden
 sich dadurch, daß beim Akkreditivgeschäft die Bank nur eine
Vermittlerrolle für die gegenseitige Leistung von Käufer und Verkäufer
übernimmt; der Importeur erteilt z. B. der Bank den Auftrag, unter gewissen
 Bedingungen (Aushändigung der Tratte mit beigehefteten Verschiffungsdokumenten)
 Zahlung zu leisten. Durch das Akkreditiv wird
also dem Exporteur die Zusicherung gegeben, daß er bei Absendung der
Ware den Gegenwert erhält,
Der Begünstigte läßt sich, um sicher zu gehen, das Akkreditiv schriftlich
 von der Bank bestätigen, und er fordert unwiderrufliches
Akkreditiv 1). Durch die Bestätigung ist die Bank dem Akkreditierten
gegenüber gebunden; es liegt ein selbständiges Schuldversprechen im
Sinne des 8 780 des BGB, vor. Voraussetzung für die Zahlung ist natürlich,
 daß die Dokumente, die sie aufnimmt, genau der Vorschrift entsprechen;
 die Prüfungspflicht der Bank beschränkt sich hierbei auf das Maß,
wie es ihr im ordentlichen Geschäftsverkehr zugemutet werden kann.
Grundsätzlich — und das liegt ja in der Aufnahme der Dokumente —
muß sie sich das Eigentumsrecht an der Ware sichern, bis ihr Auftragzeber
 die Ware ausgelöst hat. — Wer also gegen unwiderrufliches
(bestätigtes) Akkreditiv verkauft, hat die Sicherheit, Zahlung zu erhalten,
sofern er seinerseits die Bedingungen erfüllt und die Bank für diesen
Betrag gut ist; die Bonität des Käufers ist für ihn belanglos, Da die
Banken nicht auf unbestimmte Fristen Verpflichtungen eingehen wollen,
merken sie das Akkreditiv nur bis zu einer bestimmten Zeit vor, also
nicht: „Bis auf weiteres gültig.“
Wie der Verkäufer vom Käufer, so läßt sich mitunter auch der Käufer
vom Verkäufer Sicherheit für Erfüllung des Vertrages geben, d. h. also

1) Das bestätigte Akkreditiv gilt als unwiderruflich. Den Gegensatz zum
bestätigten bildet das unbestätigte Akkreditiv: Wird dem Akkreditierten
überhaupt Mitteilung von der Krediteröffnung gemacht, so geschieht es in unverbindlicher
 Weise, wie z. B.: „Informatorisch und ohne jegliche Verbindlichkeit
setzen wir Sie in Kenntnis, daß .........“ Das widerrufliche, unbestätigte Akkreditiv
 hat für den Verkäufer insofern Wert, als er daraus erkennt, daß der Käufer
zur Zeit der „Mitteilung“ (nicht: „Bestätigung“) durch die Bank bei
ihr ein Guthaben oder einen Kredit besessen hat,

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