Der Grundstückseigentümer erklärt:
„Ich bekenne, von ........ ein Darlehen von ..... RM erhalten zu haben.
Ich verpflichte mich, es mit jährlich ...% 9 zu verzinsen und nach voraufgegangener
dreimonatiger Kündigung zurückzuzahlen. — Zur Sicherstellung dieses Darlehns bestelle
 ich Herrn ........ Hypothek auf das im Grundbuch von ..... Band ...
Blatt ... eingetragene Grundstück und bewillige und beantrage Eintragung im
Grundbuch.“

Definiert wird die Hypothek!) im 8 1113 des BGB.: „Ein Grundstück
 kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine Geldsumme zur Befriedigung wegen
einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist.“
Die Hypothek erzeugt also nicht eine bloß persönliche Forderung gegen
den Grundstückseigentümer, sondern auch eine dingliche, sie ergreift das
Grundstück unmittelbar,
Der Hypothekarkredit in Deutschland verdankt seine Ausbildung dem
vortrefflichen deutschen Grundbuchsystem, das einen klaren Einblick schafft
in die rechtlichen Beziehungen der Flächen durch das Publizitätsprinzip,
 weiter durch das Eintragunges prinzip, wonach nur die im
Grundbuche eingetragenen Rechte Geltung haben, und durch das Legalitätsprinzip,
 das Eintragungen nur nach Prüfung der gesetzlichen
Voraussetzungen ermöglicht.
In dem Grundbuche, das bei den Gerichten geführt wird und jedem
Interessenten zur Einsicht offen liegt, ist das einzelne Grundstück nach
Lage und Größe, so wie es in den Grundsteuerkatastern bezeichnet ist,
eingetragen. Weiter sind genannt der Eigentümer und in besonderen Abteilungen
 alle an dem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere
 die Hypotheken. Nur die Eintragung ins Grundbuch begründet
und sichert dem berechtigten Gläubiger das ihm von seinem Schuldner
an dem Grundstücke eingeräumte Recht.
Das Grundbuch besteht aus: dem Titel, der die Beschreibung des Grundstücks,
seiner Bestandteile usw. enthält, und 3 Abteilungen, in denen der Figentümer
und seine Erwerbstitel (Abt. 1), die Lasten des Grundstücks und die Beschränkungen
 des Eigentümers (Abt. 2), die auf dem Grundstück Jastenden Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden (Abt. 3) eingetragen sind.

1) Das Wort stammt aus dem Griechischen und bedeutet Unterpfand, Unterlage.
Hypothek ist das durch ein Grundstück gegebene Unterpfand, an das sich der
Gläubiger halten kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen hinsichtlich
Zinszahlung bzw. Kapitalrückzahlung nicht nachkommt.

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