Grundstückspfandrechte entstehen, sahen wir, durch Eintragung im
Grundbuch. Drei Formen sind hierbei zu unterscheiden: die Hypothek,
lie Grundschuld und die Rentenschuld.
Während in der Verkehrs- und in der Sicherungshypothek ein Stück
Personalkredit steckt, fehlt die persönliche Forderung bei der Grundschuld,
 d. i. die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an den
Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Nur das Grundstück ist belastet. Eine persönliche Forderung an den
Eigentümer besteht nicht.
Eine Abart der Grundschuld ist die Rentenschuld, die dem Gläubiger
 einen Anspruch auf eine in bestimmten Terminen regelmäßig zu
zahlende Geldsumme gewährt, nicht aber, wie die Hypothek und Grundschuld,
 auf ein Kapital. Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der
Betrag im Grundbuch angegeben werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld
 abgelöst werden kann (Ablösungssumme).
Der Grundstückseigentümer läßt meist für sich selbst eine Grundschuld
 eintragen, um sie bei einer Bank als Sicherheit für den zu gewährenden
 Kredit zu hinterlegen. Die Bank berücksichtigt nicht nur den Wert
des Pfandobjektes und die Vorbelastungen, sondern achtet natürlich auch
larauf, ob und welche Belastungen mit Renten, Wohnungs- und Nießbrauchrechten,
 Rechten auf Zinsgenuß zugunsten Dritter usw. eingetragen sind.
Geben auch in der Regel die Kreditbanken keinen Hypothekarkredit,
so spielt doch die Verpfändung von Hypotheken als Kreditsicherung
'm Bankverkehr eine große Rolle.
Bei Verpfändung einer Buchhypothek ist erforderlich die Einigung
des Gläubigers und des Pfandgläubigers über die Verpfändung und Eintragung
 der Verpfändung im Grundbuch, Bei Verpfändung einer Briefhypothek
 verzichtet man auf die Eintragung öfters und fordert nur Übergabe
 des Hypothekenbriefes an die Bank nebst notariell beglaubigter Verpfändungsurkunde.
 In dieser muß die Hypothek nach den grundbuchamtlichen
 Angaben genau bezeichnet und die Bewilligung und der Antrag zur
Eintragung ins Grundbuch enthalten sein.
Wird eine Hypothekenschuld zurückgezahlt, so muß der
Schuldner dies im Grundbuch vermerken lassen, da er sich sonst der Gefahr
aussetzt, noch einmal zahlen zu müssen, nämlich dann, wenn der bisherige
Besitzer der Hypothek sie an einen Dritten abtritt, der von der Rückzahlung
 nichts weiß und sich auf die Eintragung im Grundbuch verläßt,

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