Die Zinszahlung auf Hypotheken unterliegt, im Gegensatz zu der auf
Effekten, nich t dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (der Kapitalertragsteuer).


2. Die Hypothekenbanken und ihre Geschäite. ;

Bodenkreditinstitute haben die Aufgabe, den Eigentümern von Grund
und Boden Kapital auf längere Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sind
bei ihnen öffentliche Interessen mit denen des privaten Eigentums vereint.
 Öffentlich-rechtliche Institute sind die Landschaften und
die an diese sich anschließenden genossenschaftlichen Bildungen, weiter
die Landeskreditkassen und die Landesbanken, bei denen charakteristisches
 Merkmal ist, daß der Staat oder die.ihm untergeordneten Selbstverwaltungskörper
 (Provinzen, Gemeinden) für die ausgegebenen Pfandbriefe
 haften. Ihnen stehen gegenüber als privatrechtliche Organisationsformen
 die auf Erwerb gerichteten Hypothekenbanken, die die
Rechtsform der Aktiengesellschaft haben, und die genossenschaftlichen
Kreditvereine,
Hypothekenbanken sind nach dem Hypothekernbankgesetz vom 13. Juli
1899 solche Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
 die gegen hypothekarische Sicherstellung Grundstücke (in der
Hauptsache städtische) beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken
 Pfandbriefe ausgeben. Das Gesetz enthält Normativbestimmungen
 für den Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken und eine Umgrenzung
 ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem das Darlehen nehmenden
Grundbesitz. Sie erstrecken ihre Tätigkeit in weit höherem Maße auf
städtische als auf ländliche Grundstücke, für deren Bedürfnisse
 schon seit langem zahlreiche andere Einrichtungen bestehen.
Während die erste, dem ländlichen Kredit dienende Landschaft bereits
 1770 von Friedrich dem Großen ins Leben gerufen worden war ?),
wurde das erste deutsche Erwerbsinstitut, das hypothekarische Darlehen
auf städtische Grundstücke gewährte und auf solcher Grundlage Pfandbriefe
 ausgab, erst 1856 gegründet. Es war die Allgemeine Deutsche
Creditanstalt in Leipzig, die inzwischen ihr Hypotheken- und Pfandbriefgeschäft
 liquidiert hat und reine Kreditbank geworden ist. Dem Bodenkredit
 mußte vorher schon — als Gegenleistung für Gewährung des Notenprivilegs
 — die 1884 errichtete Bayerische Hypotheken- und Wechsel-1)

 S. H. Mauer, Das landschaftliche Kreditwesen Preußens. Straßburg 1907.
27 Obst, BG, 9. A.

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