bank einen Teil ihres Aktienkapitals zur Verfügung stellen, 1864 aber
erst ist diese Bank zur Ausgabe von Pfandbriefen geschritten. Da sie
weiter alle anderen bankgeschäftlichen Transaktionen ausführte, wurde
sie das Vorbild für die sog. „gemischten Hypothekenbanken“.
Die Zahl dieser gemischten Hypothekenbanken hat sich dauernd verringert.
 Das gemischte System haben heute nur noch die Bayerische Hypothekenund
 Wechselbank und die Bayerische Vereinsbank.
Weitere Anregung kam aus Frankreich, wo 1852 die erste echte
Hypothekenbank im modernen Sinne, die Soci&amp;t@ du Credit Foneier de
France (kurz „Credit Foneier“ genannt), gegründet worden war. Sie vereinte
 das von den Landschaften ausgebildete System der Pfandbriefausgabe
 mit dem Prinzip der auf Erwerb gerichteten Aktiengesellschaft.
Im Jahre 1862 entstanden die Frankfurter Hypothekenbank in Frankfurt
 a. M. und die Deutsche Hypothekenbank in Meiningen, 1863 die
Leipziger Hypothekenbank in Leipzig, 1864 die Preußische Hypotheken-Bank
 in Berlin, 1867 die Gothaer Grundereditbank, 1868 die Preußische
Bodencreditbank usw.
Bauunternehmer und Hausbesitzer bedürfen mangels ausreichenden
eigenen Kapitals einer Kreditorganisation. Dieser Aufgabe haben
sich die Hypothekenbanken unterzogen, indem sie durch Pfandbriefausgabe
 Sparkapitalien an sich zogen und, unter Beobachtung einer gewissen
Beleihungsgrenze, diese Sparkapitalien als Darlehen dem städtischen
Grundbesitz zuführten. Die gegenseitige Konkurrenz der Hypothekenbanken
 hat zu einer ungefähren Gleichmäßigkeit der Zinssätze und Beleihungsbedingungen
 geführt.
Was die Gründung und den Wirkungskreis der Hypothekenbanken anbelangt,
 so wurden in Preußen 1863 Normativbestimmungen erlassen, an
denen, obgleich sie ziemlich verfehlt waren, 30 Jahre festgehalten wurde.
Gleichzeitig mit dem BGB. trat das Deutsche Hypothekenbankgesetz
 vom 13. Juli 1899 (Ergänzungen durch Gesetz vom 14, Juli 1928
und 26. Jan. 1926) in Kraft.
Hiernach unterliegen die Hypothekenbanken der Konzession und der
staatlichen Aufsicht desjenigen Bundesstaates, in dem die Bank ihren
Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen. Geschäftsbetrieb und
findet nach Auflösung der Bank noch bis zur Beendigung der Liquidation
statt. Aufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium: in Preußen das
Ministerium für Volkswohlfahrt, in Bayern das Handelsministerium. Die
unmittelbare Aufsicht erfolgt in den außerpreußischen Ländern und bei

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