der Preuß, Zentral-Bodenkredit A.-G. durch „Staatskommissare“, bei den
anderen preußischen Banken durch die Bezirksregierungen, in Berlin
durch den Polizeipräsidenten. Die technische Kontrolle wird in Preußen
durch „Bankinspektoren“ ausgeübt,
Zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger ist ($ 4 des Hypothekenbankgesetzes)
 die Aufsichtsbehörde befugt, alle Anordnungen zu treffen, die
erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen,
der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen
 im Einklange zu erhalten.
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:
1. jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, sowie den Bestand der
Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;
2. von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
 zu verlangen;
3. einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane
 der Bank zu entsenden, die Berufung der Generalversammlung,
die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane, sowie die Ankündigung
von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen
nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf
Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
4. die Ausführung von Beschlüssen. oder Anordnungen zu untersagen, die gegen
das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen
 verstoßen.
Die Hypotheken sind fast ausschließlich Deckun gs hypotheken, d.h.
sie sind zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt; nur ein geringer Teil des
Hypothekenbestandes der Banken sind freie Hypotheken, Beliehen werden
 dürfen nur inländische Grundstücke, die einen dauernden Ertrag
gewähren. Der Plan, Industriehypothekenbanken für Beleihung von Fabriken
 und anderen industriellen Unternehmungen zu gründen, ist bisher
nicht in die Praxis umgesetzt worden.
Die bankgeschäftliche Tätigkeit der Hypothekenbanken ist durch das
Hypothekenbankgesetz (8 5) sehr eingeengt. Außer der Gewährung
hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen
dürfen sie nur folgende Geschäfte betreiben:
1. Erwerb, Veräußerung und Beleihung von Hypotheken;
2. Gewährung nicht-hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaftendes
 öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung
 durch eine solche Körperschaft und Ausgabe von Schuldverschreibungen
 auf Grund der so erworbenen Forderungen 1);
1) Den Gegenwert für derartige Darlehen verschaffen sich die Hypothekenbanken
durch Ausgabe von Kommunalobligationen.

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