3. Gewährung von Darlehen an.inländische Kleinbahnunternehmungen
 gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreibungen
 auf Grund der so erworbenen Forderungen 1);
4. kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren,
 jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
5. Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung;
6. .Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren;
7. Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks
Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für
diese Darlehen.
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe
 und ihrer Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher
Wechsel und Wertpapiere, die von der Reichsbank angekauft werden dürfen,
 sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank
 aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen
 Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der ErwerbvonGrundstücken ist den Hypothekenbanken nur
zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von
Geschäftsräumen gestattet.
Verboten sind den Hypothekenbanken alle anderen nicht aufgeführten
 Geschäfte der Kreditbanken, wie z. B. das Akzept- und das Emissionsgeschäft.

Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe
 muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens
 gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein
(8 6) und darf den 20fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und
des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherstellung
der Pfandbriefgläubiger oder der Forderungen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
 aus der Darlehnsgewährung bestimmten Reservefonds
 nicht übersteigen (8 7).
Die Baugeldhypothek stellt die Sicherung eines Gläubigers
dar, der — gewöhnlich in Raten, je nach Fortschreiten des Baus — Baugeld
 geliehen hat. Nach Fertigstellung des Baues werden die Baugelder
durch eine feste Hypothek abgelöst. Damit dem Baugeldgeschäft nicht ein
zu großer Teil des Kapitals der Hypothekenbanken zugewendet wird,
schreibt das Hypothekenbankgesetz vor, daß die Hypotheken auf Bauplätze
 und Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und daher nicht er--

