halten. Sie lauten auf Goldmark, und als Wert einer Goldmark gilt für
Kapital- und Zinszahlung der Preis von 4.0 kg Feingold. Die am 1. Tage
eines Halbjahres fälligen Zinsscheine werden zu dem jeweilig für den
1. Tag des vorhergehenden Monats amtlich festgestellten Feingoldpreise
eingelöst. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold
 ein Preis von nicht mehr als 2820 und nicht weniger als 2760 RM,
so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen
Zahlungsmitteln zu leisten.
Werden Hypotheken zurückgezahlt, oder ist aus einem anderen Grunde
die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden,
 so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen
durch Reichs- oder Staatschuldverschreibungen oder durch bares Geld zu
arsetzen.
Die Beleihung soll nach vorsichtigen Taxen erfolgen. Sie ist auf
inländische Grundstücke beschränkt und in der Regel nur zur ersten
Stelle zulässig. Sie soll 3/. (bei landwirtschaftlichen Grundstücken
mit Genehmigung der Zentralbehörde eines Landes ?/,) des Wertes des
Grundstückes nicht übersteigen.
Die hypothekarischen Darlehen werden nicht in Pfandbriefen, wie bei
den Landschaften, sondern in Geld gewährt. Die Gewährung von Darlehen
 in Hypothekenpfandbriefen der Bank ist nur zulässig, wenn die Satzung
 der Bank sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt.
In diesem Falle muß dem Schuldner urkundlich das Recht eingeräumt
werden, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in
Hypothekenpfandbriefen der Bank, die der gleichen Gattung angehören
wie die empfangenen, nach dem Nennwerte zu bewirken.
Bei jeder Hypothekenbank ist (8 29) durch die Aufsichtsbehörde ein
Treuhänder (sowie ein Stellvertreter) zu bestellen. Dieser hat darauf
 zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe
jederzeit vorhanden ist; nicht dagegen hat er zu prüfen, sofern der Wert
der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten
 Anweisung festgesetzt ist, ob die Taxe dem wirklichen
Wertentspricht. Die Urkunden über die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken sowie die eingetragenen Wertpapiere und die
etwa zur Deckung gehörigen Gelder hat der Treuhänder unter dem Mitverschluß
 der Bank aufzubewahren; nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
 darf er sie herausgeben,
Durch die Aufwertung der Hypotheken auf 25 % des Goldmark-LA

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