betrages der Schuld (Reichsgesetz vom 16.Juli 1925) ist eine neue
Gruppe von Pfandbriefen, die der Liquidationspfandbriefe,
zeschaffen worden. Alle Aufwertungsansprüche der Hypothekenbanken
gegen ihre Hypothekenschuldner wurden einer „Teilungsmasse“
zugeführt; und diese Masse wird anteilmäßig an alle noch im Umlauf
befindlichen Papiermarkpfandbriefe verteilt. Andere Aufwertungsansprüche
 der Pfandbriefbesitzer können gegen die Hypothekenbanken
aicht geltend gemacht werden. Da vor dem Jahre 1932 die Realisierung
größerer Beträge aus der Teilungsmasse nicht möglich ist, gaben die
Hypothekenbanken für die aufgewerteten Goldhypotheken in einer Teilausschüttung
 Pfandbriefe aus, die zur Liquidation der Teilungsmassen
 bestimmt waren (daher der Name Liquidations-Pfandbriefe) und
4% % Zinsen bringen.
Die Ausgabe der Liquidationspfandbriefe ist nicht nur von Bedeutung
für die Pfandbriefgläubiger, die dadurch zinstragende Pfandbriefe erhalten
 haben, sondern auch für die Hypothekenschuldner, da sie mit diesen
 Pfandbriefen — gerechnet zum Nennbetrag — ihre Hypothekenschulden
 schon jetzt zurückzahlen können, wobei sie, da die Pfandbriefe
einen Kurs von 75—80 % haben, 20—25 % verdienen.
Im Vordergrund der Erwägungen steht die Frage, wie im Jahre 1932
die Rückzahlung der viele Milliarden Mark betragenden
 Aufwertungshypotheken erfolgen soll; die deutsche
Wirtschaft kann diese Beträge unmöglich selbst aufbringen.

Das Schätzungswesen, d. h. die Erzielung zuverlässiger Taxen,
gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Bankleitung. Da von einer richtigen
 Wertermittelung die Sicherheit der ausgegebenen Schuldverschreibungen
 wesentlich abhängig ist, so verpflichten $$ 12 und 13 des
Hyp.-Bank-Ges. die Hypothekenbanken, eine Anweisung über die
Wertermittelung zu erlassen, die der Genehmigung der staatlichen
Aufsichtsbehörde bedarf.
Aufgabe des Taxators wird es in der Regel sein. den gemeinen
Wert zu ermitteln, d. h. den Wert, den das Grundstück nach seiner objektiven
 Beschaffenheit für jeden Besitzer hat,
Bei städtischen Grundstücken gewährten früher eine verhältnismäßig
zuverlässige Unterlage die Mietserträge, obwohl auch hier mitunter
Verschleierungen vorkamen, wie z. B. durch Unentgeltliches Wohnen in
ler ersten Zeit und höhere Miete für die restliche Vertragsdauer.
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