Übersicht
über den Hypothekenbestand bei 114 Instituten am 30, 6. und 31, 5. 1929
Insgesamt {39 Hypothek IE öffentL.rechtbei
 114 | aptimnbanken | liche Kredit-Instituten
 " anstalien 1)
30. VI. 381. V 30. VL| 31. V. '30. VII 31. V.

Neugeschäft
Hypotheken:
uandwirtschaftliche Hypotheken .
davon aus Mitteln der Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt . .
davon auf Roggen lautend. , .
Sonstige (städtische) Hypotheken
davon auf gewerbliche Betriebsgrundstücke.
 ....,.....
davon auf Wohnungsneubauten
Kommunaldarlehen: .....
Aus Aufwertung entstanden:
Hypotheken:
Laudwirtschaftliche. ......
Sonstige (städtische) ......
Kommunaldariehen: .....
Außerdem befanden sich. in der
Teilungsmasse:
aus Aufwertung entstanden:
Hypotheken. .........
Kommunaldarlehen. . ,...
aus Bareingängen neugewährte
Hypotheken. .........

2640,8 | 2671,5 |

746.5 | 758.1

791,9
117,2
1159.5

848,9 |
121,2 |
4117.0

233,8 | 251,4
37,8| 39,1
3124.5 | 3096.4

458,6
596,2
2448.92

457,3
581,7
496.9

624,4 / 328,5
667.5 665,3

507,1
647,9
406.3

446,9, 76,2| 75,8
625,0 | 1558,7 | 1530.4
39021 9286! 124

35,5 211,8° 71,7' 911
13) 131 1383| 18,
95,2] 25.0 | 25,2| 25,0 |

1790.7 ' 1811,38

530,4
77,4
848.2

568,4
80,1
389.0

115,7
435,0
1734,8

115,1
423,5
1715,6

361,0
94,2
877.7

318,2
94,6
377,8

62,4
0,0

101,9
0,0

u |

3. Stadtschaften.

Ebenfalls dem Realkredit dienen die den Landschaften nachgebildeten
Stadtschaften, Aus den Haus- und Grundbesitzerorganisationen
heraus entstanden, wollen sie ein Gegengewicht gegen die Hypothekenbanken
 sein. Als geschlossene einheitliche Gruppe von Bodenkreditinstituten
 bestehen sie erst seit Erlaß des preußischen „Gesetzes zur Errichtung
 und Förderung von Stadtschaften“ vom 8. Juni 1918, das gemeinsam
 mit dem Schätzungsamtsgesetz vom gleichen Tage publiziert wurde.
Nach diesem Gesetz sind Stadtschaften „öffentliche, zufolge staatlicher
Verleihung rechtsfähige Kreditanstalten, die durch Vereinigung von
Eigentümern bebauter oder in Bebauung befindlicher Hausgrundstücke
&gt;der von Erbbauberechtigten zu dem Zwecke gebildet werden, den Mitgliedern
 der Vereinigung durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte
 Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen zu gewähren“.

1) einschl. Girozentralen.

U