Die Regierung wurde ermächtigt, der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse
 zunächst 10 Millionen M zur Verfügung zu stellen zur Gründung
 öffentlicher Kreditanstalten, die durch Vereinigung von Eigentümern
 von Hausgrundstücken gebildet werden und durch staatliche Verleihung
 Rechtsfähigkeit erlangt haben (Stadtschaften).
Hinsichtlich Gewährung, Sicherung und Tilgung der Darlehen enthält
näheres die Satzung der Stadtschaft, die auch die Bestimmung enthalten
 muß, daß jedes Mitglied für alle Verbindlichkeiten der Stadtschaft
bis zu einem Betrage von mindestens 5 % des auf seinem Grundstücke
lastenden Darlehens haftet (bei zweiten Hypotheken besteht Haftung bis
zu 10%). Die Stadtschaft hat die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Stadtschaftsdarlehen
 in Anspruch zu nehmen, unter anteilsmäßiger Übertragung
 der von einzelnen nicht beizutreibenden Beträge auf die übrigen
und unter Anrechnung früherer Ersatzleistungen.
Im Januar 1922 schlossen sich die Stadtschaft der Provinz Brandenburg
 (hervorgegangen aus dem „Brandenburgischen Pfandbriefamt für
Hausgrundstücke‘“), die Pommersche und die Ostpreußische Stadtschaft;
— einige andere Stadtschaften sind später noch beigetreten — zur
Preußischen Zentralstadtschaft zusammen, einer Körperschaft
 des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Förderung des Hauskredits.

Hauptzweck des Zusammenschlusses war die Ausgabe eines einheitlichen
 Pfandbriefes, des Zentralstadtschaftsbriefes. Die dem
Verband angeschlossenen Stadtschaften geben also keine eigenen Pfandbriefe
 aus, sondern legen das Schwergewicht auf die Kreditgewährung.
Die Gewährung der Darlehen erfolgt grundsätzlich in Pfandbriefen
der Zentralstadtschaft. Die Stadtschaft wäre also an sich in der Lage,
jedem beitrittsberechtigten Grundstückseigentümer innerhalb der satzungsmäßigen
 Grenzen ein Hypothekendarlehen zuzusichern, wenn der
Markt dauernd aufnahmefähig bliebe. Da aber Pfandbriefe nicht unbegrenzt
 Abnehmer finden, besteht zeitweise eine AÄntragssperre.
Bei der Stadtschaft der Provinz Brandenburg werden Altbauten mit 25 9%, hauszinssteuerfreie
 Neubauten mit 40 %9 der jeweiligen Gestehungskosten einschließlich
des Wertes des Grund und Bodens beliehen. Gegen Bürgschaft der Liegenschaftsgemeinde
 oder des übergeordneten Kreises finden Beleihungen bis zu 60 0/9 statt.
Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt, und zwar im Auftrage und für
Rechnung der Kreditnehmer, allein durch die Zentralstadtschaft. Der
Pfandbriefumlauf wird alle zwei Monate veröffentlicht.

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