Sind diese Vorarbeiten erledigt, so trifft der Ausschuß Vorbereitungen
für die Finanzierung. In Frage kommen zunächst natürlich die Banken
und Bankiers des Platzes. Da 3 von ihnen bereits am Konkurrenzunternehmen
 beteiligt und in dessen Aufsichtsrat vertreten sind, scheiden sie
von vornherein aus. Von den anderen Banken und Bankiers des Platzes
kommen nur noch 3 größere und 5 kleinere Firmen in Betracht. Mit einer
der 3 größeren Bankfirmen wird nun der vorbereitende Ausschuß in Verbindung
 treten. Ist die Bank im Prinzip einverstanden, so wird sie entweder
 die Sache allein machen, oder sie setzt sich noch mit einer oder
mehreren der anderen Bankfirmen des Platzes, evtl. auch mit einigen
befreundeten auswärtigen Bankhäusern in Verbindung.
Der vorbereitende Ausschuß wird nun für die Idee und für seine
Arbeiten entweder abgefunden — sagen wir mit 30 Mille, die auf Gründungskosten
 gehen — oder aber, eins oder mehrere der Mitglieder treten
mit als Gründer auf und (bzw. oder) kommen nachher auch in den Aufsichtsrat
 oder in den Vorstand.

Die das Unternehmen gründenden Banken und Bankiers — mindestens
 5 Personen müssen es sein, die den Inhalt des Gesellschaftsvertrages
feststellen — bilden eine Gelegenheitsgesellschaft, ein Konsortium,
und übernehmen sämtliche Aktien entweder zu gleichen Teilen oder in
einem vereinbarten Verhältnis und rufen im Wege der Simultangründung
die neue Gesellschaft ins Leben. Oft wird vereinbart, daß ein bestimmter
Betrag Aktien zu einem niedrigen Kurse — aber nicht unter 100%, was
nach 8 184 HGB. unstatthaft ist, meist aber noch zuzüglich der Kapitalverkehrsteuer
 — denjenigen, die das Geschäft ausgedacht, vorbereitet oder
vermittelt haben, vom Konsortium überlassen wird. Weiter müssen sich,
wie schon erwähnt, die Lieferanten öfters verpflichten, einen bestimmten
Betrag Aktien zu einem vereinbarten Kurse in Zahlung zu nehmen.
Bei guten Unternehmungen wird diese Vereinbarung natürlich weit
seltener getroffen werden als bei solchen, die von vornherein ein größeres
Risiko in sich schließen. Durch diese Maßregel wird oft gerade das Gegenteil
 von dem, was bezweckt war, nämlich den Markt nicht zu sehr mit
neuen Werten zu belasten, erreicht: Die Lieferanten, die nicht in der
Lage sind, Gelder in ihrem Betriebe festzulegen, verkaufen die Aktien
ä tout prix; falls es Sperrstücke (s. unten) sind, entsprechend niedriger.
So ist es mehrfach vorgekommen, daß man „unter der Hand“ die Aktien
billiger erhielt, als sie von den Banken zur Subskription angeboten wurden.

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