Die Bildung von Konsortien ist bei Finanzierungs- und Emissionsgeschäften
 so allgemein, daß man diese Geschäfte schlechthin Konsortialgeschäfte
 nennt. Ist nur eine Firma allein beteiligt, so ist diese
Bezeichnung natürlich auf jeden Fall falsch.
In dem Konsortial- oder Syndikats-Vertrag werden die
Quoten, die die Mitglieder (Konsorten) übernehmen, festgesetzt; zur Führung
 der Geschäfte wird ein engerer Ausschuß gebildet, der unter anderem
auch zu prüfen hat, ob und bis zu welchem Betrage die an den Markt kommenden
 Stücke aufzunehmen sind. Dies geschieht in der Regel durch den
Führer des Konsortiums. Dieser fordert auch die von den Konsorten zu
zahlenden Beträge ein und bringt nachher an diese die Erlöse und die
nicht veräußerten. Stücke zur Verteilung. Der Erfolg, den das Konsortialgeschäft
 gebracht hat, wird nach Prozenten der Beteiligung errechnet und
der Betrag an die Konsortialen verteilt oder, wenn das Geschäft verlustbringend
 war, von ihnen eingezogen.
Finanzvermittler großen Stils waren die bekannten Bankiers Eugen Lan dau
(Berlin) und Louis Hagen (Köln). Sie erspähten mögliche Kombinationen,
durehdachten die anzuwendenden Formen der Finanzierung, gingen dann zu den
diesen nahestehenden Banken und überließen ihnen die Einzelheiten der Ausführung.
 Auf diese Weise stifteten sie im Reich der Industrie unendlich viel Finanzehen.
 Anders waren die Finanzierungsgeschäfte des (1922 verstorbenen) Berliner
Bankiers Hugo J. Herzfeld, dessen Spezialität darin bestand, Aktienmehrheiten
 zu erlangen, mit deren Hilfe er dann entscheidend in die Schieksaleder
 Gesellschaften eingriff, Diese „Aktienpakete“ 1) benutzte er auch
zur Konzern- und Trustbildung. Nach Stabilisierung der Mark hat der Bankier
Jacob Michael durch Erwerb von Aktienpaketen versucht, in verschiedenen
großen Gesellschaften Einfiuß zu gewinnen.
Weit häufiger als die Neugründungen sind die Umwandlungen.
Meist handelt es sich um eine Fabrik, die bisher in Form der Einzelunternehmung
 oder offenen Handelsgesellschaft geführt worden war und nunmehr
 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll, und zwar meist,
um größere Mittel zu erhalten, oder weil sich der oder die Vorbesitzer
nach und nach ins Privatleben zurückziehen wollen. Wer sein Unternehmen
 in eine Aktiengesellschaft umwandelt, bewirkt dadurch völlige Trennung
 seiner privaten und seiner geschäftlichen Wirtschaftsführung.
Will sich ein Fabrikbesitzer „gründen“ lassen, so setzt er sich mit einem
Bankhaus ins Einvernehmen; in der Regel wird es das Bankhaus sein,
mit dem er jahrelang in Geschäftsverbindung gestanden. hat, und das

1) Über den Verkauf solcher „Aktienpakete“ s. a. S. 470.

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