daher sein Unternehmen, und auch seine Bilanzen genau kennt. Mitunter
geht die Anregung zur Umwandlung auch vom Bankhaus aus, oder Finanzagenten
 oder andere dritte Personen übernehmen die Vermittelung,
Zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Bankhaus, das die Gründung
 und Finanzierung vornimmt, wird meist ein Vorgrün dungsvertrag
 abgeschlossen. Der Fabrikant verpflichtet sich, seine Fabrik
 in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und hierbei sein Geschäft
einzubringen. Das Bankhaus hingegen erklärt. sich bereit, einen Teil
der Aktien fest zu übernehmen und für einen anderen Teil dem Vorbesitzer
 ein Optionsrecht einzuräumen.
Die Übernahme-Bilanz wird naturgemäß ein anderes Bild zeigen als
die bisherige Bilanz, denn der Vorbesitzer wird sich seine stillen Reserven,
die durch hohe Abschreibungen auf verschiedenen Konten, insbesondere
vielleicht auch auf Grundstück- und Gebäude-Konto, entstanden sind, bezahlen
 lassen. Die Umwandlung soll auf Grund folgender Schlußbilanz für
den 31. Dezember 1929 erfolgen:

Aktiva

Kassa-Wechsel-




 Y
Grundstück-u. Gebäude- „
Bank- »
Debitoren- #

Konto

a
Era

8455 | =
15 426 ' 20
18100 =
50 755 30
14 000 —
18200 —
152 000 —
13620 6(
539 420

749 977

Passiva
Kapital- Konto
Hypotheken-Akzept-
 „
Kreditoren- ”

za.

430 000
186 000
43 650
90 3927

19

749 977 | 10

Da nach neueren Taxen die Grundstücke und Gebäude einen Wert
von 580 000 RM, dd. h. 128 000 RM Mehrwert haben, so einigt man sich,
die Übernahme auf Grund einer Bilanz vorzunehmen, die wie die vorstehende
 lautet, aber auf Grundstück- und Gebäude-Konto, und dementsprechend
 natürlich auch auf Kapital-Konto je 120000 RM (8000 RM
schreibt man vom Grundstück-Konto sofort wieder ab) mehr ausweist.
Für den Eingang der ausstehenden Wechsel und Forderungen übernimmt
der Vorbesitzer die Garantie.
Zwischen dem Vorbesitzer und der Bank wird nun weiter vereinbart:
Ausgegeben werden 1 Million RM Aktien. Davon erhalten. der Vorbesitzer
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