Im übrigen ist auf das Grundkapital das von den Herren E. P. und P. E. in F,
bisher unter der Firma E. P, &amp; Co. in offener Handelsgesellschaft betriebene Fabrikgeschäft
 in F. mit der Firma, sowie mit allen Aktiven und Passiven von den Inhabern
 dieser Firma als Mitbegründern zu dem festgestellten Betrage der Aktiven
von
RM 824 858,12 eingelegt und von der Gesellschaft übernommen worden.
Diesen Aktiven stehen an Passiven, die auf die Gesellschaft übergehen,
RM 212 257,38 gegenüber. Den verbleibenden Rest von
RM 612 600,74 haben die Herren E. P. und P. E. zusammen in 610 Stück Aktien der
Gesellschaft zu 1000 RM und RM 2600,74 in bar gewährt erhalten,
Die angegebene Bewertung der Einlageobjekte beruht auf der per
31. Dezember 1928 aufgestellten Bilanz der Firma E. P. &amp; Co. in F. Um den ver-»inbarten
 Übernahmepreis geht neben dem Grundstück Blatt 218 des Grundbuches
für F., welches bisher auf die Firma E. P, &amp; Co. eingetragen, auch das Grundstück
Blatt 160 desselben Grundbuchs, welches bisher noch auf den Namen des Herrn
E. P, verlautbart ist, gleichwohl zu den Aktiven des Geschäftes gehört, sowie das
seit dem 1. Januar 1929 erzielte Geschäftsergebnis über, so daß der Betrieb des
gesamten Geschäfts von letztgenanntem Tage ab für Rechnung der neuen Gesellschaft
geführt wird, und daß von diesem Tage ab die Aktienzesellschaft auch alle Nutzungen
und Öblasten der Grundstücke, insbesondere auch die Verzinsung und Vertretung
Jer auf den letzteren haftenden Hypotheken übernommen hat.
Die seit dem 1. Januar 1929 für Privatzwecke erfolgten Entnahmen an Geld,
Waren oder anderem gehen zu Lasten der Herren P. und E. allein, Diese haften
der Aktiengesellschaft gegenüber auch als Selbstschuldner für den richtigen Eingang
aller auf die Gesellschaft übergehenden Außenstände und weiter auch dafür, daß
die für den 31. Dezember 1929 seitens der Aktiengesellschaft gemäß den bisherigen
Grundsätzen und entsprechend den handelsgerichtlichen Vorschriften zu ziehende
Bilanz auf das Kalenderjahr 1929 keinen Verlust ergibt. Der sich ergebende Gewinn
 soll von der Aktiengesellschaft in einen Spezialreservefonds gelegt werden,
soweit nicht die Gesellschaft anders darüber verfügt.

Umgründungen — hauptsächlich Verwandlung einer offenen Handelsgesellschaft
 in eine Aktiengesellschaft — erfolgen aus zweierlei Gründen:
zwecks Auseinandersetzung der Teilhaber der Firma und zwecks
Kapitalbeschaffung. Gerade in neuerer Zeit ist dieses zweite
Moment sehr maßgebend gewesen. Die Betriebsmittel waren fast überall
unzulänglich geworden, und zweifellos bietet die Rechtsform der Aktiengesellschaft
 mit ihrem fest umgrenzten verantwortlichen Kapital in der
Regel eine geeignetere Basis als der privat geführte Betrieb. Weniger
mitsprechend sind steuerliche Gründe. Ja, erfahrene Finanzierungspraktiker
 meinen im Gegenteil, steuerliche Momente hätten vielfach gegen
eine Umgründung gesprochen (differenzierende Ansichten hinsichtlich der
Bewertung der Aktiva).

LA