Die Kapitalverkehrsteuer trägt jeder Beteiligte pro rata der empfangenen
Aktien. Sämtliche andern Gründungskosten gehen zu Lasten der neuen Aktiengesellschaft.

Die Gründer verpflichten sich, die Aktien bis 31. Dezember 1933 nicht zu veräußern.
 Dagegen werden, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1931, zum Zweck der Börseneinführung
 der Z-Bank 1000000 RM Aktien von den Gründern pro rata ihres Besitzes
 zur Verfügung gestellt.
Die Bank gewährt der ..... Unternehmung einen Kredit bis zur Höhe von 3 Millionen
 RM, zunächst bis zum 81. Dezember 1931. Fürs Debet werden 11/2 %9 über
Lombardzinsfuß der Reichsbank berechnet, außerdem eine Provision von 1/4 % 0 für
den Monat.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, keinen anderen Bankkredit in Anspruch zu
nehmen.
Die Bank verpflichtet sich, 3 Millionen 8proz. Obligationen der ..... Unternehmung
 zu 90 %9 zu übernehmen. Gestatten die Geldmarktverhältnisse nicht einen
Emissionskurs zu 94 0/0, bei 11/2 /o Bonifikation an Banken und Bankfirmen, so ermäßigt
 sich der Übernahmekurs entsprechend, d. h. also: muß, entsprechend der
Geldmarktlage zur Zeit der Emission, der Emissionskurs auf 93% festgesetzt werden,
so ist der Übernahmekurs 89 %/o.
Sehr schwierig gestaltet sich oft die richtige Bewertung der Mobilien
und Immobilien, Sie stehen in einer vorsichtig aufgemachten Bilanz
natürlich sehr niedrig zu Buch, und in der Übernahmebilanz werden Kortekturen
 vorgenommen werden müssen, inwieweit, ist Gefühlssache; einen
festen Maßstab hierfür gibt es nicht. Allgemein kann wohl aber gesagt
werden, daß Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge usw. unter
ihrem Werte zu Buch stehen, d. h, zu einem Werte, zu dem sie der Vorbesitzer
 in der Regel nicht überlassen wird.
Ist die Finanzierung gesichert, und sind die Vorverhandlungen abgeschlossen,
 so‘ erfolgt zunächst die Feststellung des Gesellschaftsvertrages
 (Statut, Satzungen) der Aktiengesellschaft
 ($ 182 HGB.), einer reinen „Kapitalgesellschaft“, deren Wesen
darin besteht, daß sämtliche Gesellschafter mit Einlagen an dem in Aktien
 zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich
für deren Verbindlichkeiten zu haften (8 178 HGB.).
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß von mindestens 5 Personen, die Aktien
übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Also
3 Erfordernisse: 1, Mindestens 5 Gründer müssen vorhanden sein. 2. Diese müssen
mindestens je 1 Aktie übernehmen. 3. Beglaubigung genügt nicht; es muß gerichtliche
 oder notarielle Verhandlung erfolgen.
Die Festsetzung der Höhe des Grundkapitals ist notwendiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
 Eine Mindesthöhe für das Grundkapital war früher gesetzlich
 nicht vorgeschrieben; sie ergab sich aber daraus, daß mindestens 5 Gründer

L48