notwendig waren, von denen jeder mindestens eine Aktie von 1000 RM überaehmen
 mußte 1). Nach der Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923
muß das Eigenkapital bei einer umgestellten Aktiengesellschaft mindestens 5000 RM,
bei einer neugegründeten Aktiengesellschaft mindestens 50 000 RM betragen.
Zweites Stadium ist: Errichtung der Aktiengesellschaft (Zeugungsakt)
und das dritte: Entstehung der Aktiengesellschaft (Geburtsakt).
Man unterscheidet: Bargründung : Die Verpflichtung der Aktionäre
 zur Leistung von Einlagen auf das Grundkapital wird ausschließlich
durch Barzahlung (in deutscher Währung) erfüllt, und Sachgründung
 : Die Verpflichtung der Aktionäre zur Einlageleistung wird, neben
oder an Stelle der Barzahlung, auch durch Einbringung von Sacheinlagen
erfüllt. Vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
 werden von der zu errichtenden Gesellschaft gegen eine
Vergütung übernommen.
Eine Prüfung des Gründungshergangs durch besondere Revisoren
findet bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in den
Fällen statt, in denen

1) Aktiengesellschaften mit einem Kapital von nur 5000 M kamen nur in Ausnahmefällen
 vor, So hat z. B. die Rheinische Creditbank in Mannheim, die (1922)
die Pfälzische Bank im Wege der Fusion übernommen hatte, mit einem Aktienkapital
 von 5000 M eine ne u e „Pfälzische Bank“ gegründet und ins Handelsregister
des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. eintragen lassen, einzig und allein, um zu
verhüten, daß eine neu sich auftuende Bank diesen Namen wählt.
Dem Unfug der „Fassongründungen“ auf Vorrat, d. h. der Schaffung
von Aktienmänteln zu Handelszwecken ist das Registergericht des Amtsgerichts
Berlin-Mitte 1922 entgegengetreten. Eine Anzahl Firmen mit hochtönenden Namen,
bei denen Vorstand und Aufsichtsrat dieselben Persanen waren. waren angemeldet
worden.
Die Satzung beschränkte sich auf die gesetzlichen Mindestbestimmungen, das
Grundkapital betrug durchweg 5000 M. Der Gegenstand war allgemein bezeichnet
und erstreckte sich auf die verschiedensten Wirtschaftszweige. Der wirtschaftliche
Charakter solcher Gesellschaften wurde wiederholt kurz nach der Eintragung völlig
umgestellt, indem unter zum Teil erheblicher Erhöhung des Grundkapitals Firma,
Zweck und Aufsichtsrat geändert wurden.
Diese Vorgänge haben beim Gericht die Überzeugung geschaffen, daß mit der
Gründung nicht wirtschaftliche Ziele verfolgt werden; es bestehe vielmehr die
Absicht, „Mäntel‘“ zu erleichterten Begründung anderer Aktiengesellschaften zu
Schaffen. Solche „Fassongründungen‘“ auf Vorrat sind aber „mit den Anschauungen
Äines ehrbaren Kaufmanns nicht vereinbar; sie verstoßen gegen die guten Sitten
und den Grundsatz, die Gesellschaft hat im Gesellschaftsvertrage diejenigen Geschäfte
 anzugeben, auf deren Betrieb das Unternehmen wirklich gerichtet sei“. Das
Gericht lehnte daher die Eintragung der angemeldeten Firmen ab.

29 Obaet BGI 9 A.

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