a) ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört,
d. h. bei der Feststellung des Gesellschaftsvertrags mitgewirkt oder andere als
durch Barzahlung zu leistende Einlagen in die Gesellschaft gemacht hat,
b) ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil
der für die Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder
Belohnung ausbedungen hat,
3) auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht werden, die nicht durch
Barzahlung zu leisten sind, oder
1) vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden.
Die Bestellung der Revisoren erfolgt durch das für die Vertretung des Handelsstandes
 berufene Organ (Handelskammer) oder in Ermangelunz eines solchen durch
las zuständige Gericht.
Die Bestellung von Gründungsrevisoren ist bei der Handelskammer zu beantragen.
Antragsberechtigt sind die Gründer der Gesellschaft, der Vorstand und der Aufsichtsrat
 der neugegründeten Gesellschaft, sowie der Notar, welcher die Feststellung
les Gesellschaftsvertrags beurkundet hat. Der Antrag hat die Firma und den Sitz
der neuen Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Personen, welche die
Irgane der Gesellschaft (Vorstand und Aufsichtsrat) bilden, mit Namen und Wohnsitz,
 die Höhe des Grundkapitals zu bezeichnen und anzugeben, ob auf das Grundzapital
 von Aktionären Einlagen gemacht sind, die nicht durch Barzahlung zu leisten
sind, oder ob vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
 von der zu errichtenden Gesellschaft zu übernehmen sind.
Bei einer Reihe Gründungen ist mehrfach, wenn es sich um die Umgründung
 von Privatfirmen in die Aktienform handelte, der Weg der
vorgeschobenen Bargründung gewählt worden. Die Frankf. Ztg. schreibt:
„Diese Bargründungen, bei denen es sich z. T, um große Objekte handelt, wurden
unbeanstandet zur Eintragung gebracht, obwohl die Firmenwahl fast durchweg dem
negisterrichter hätte zeigen können, daß es sich in manchen Fällen tatsächlich um
die Vorbereitung‘ von Illations-Transaktionen handelte, bei denen die
:ür diese Gründungsfälle vorgeschriebene Nachprüfung der Einbringungswerte durch
lie von der Handelskammer zu bestellenden Revisoren umgangen werden sollte. Die
Dienstanweisung der Registerrichter sieht für Verdachtfälle die Befugnis vor, zur
Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts die Handelskammer heranzuziehen. Dies
ist bei einer gewissen Zahl von Fällen tatsächlich versäumt worden. Der Zweck des
Gesetzes wird auf diese Weise ausgeschaltet; es wird verhindert, daß durch Feststellung
 der Einbringungswerte die Interessenten der betr. Firmen
sich von den materiellen Verhältnissen nach Wechsel der Rechtsform zu überzeugen
vermögen. Dadurch, daß bei den Bar-Vorgründungen auch die Identität von Gründern
 und Aufsichtsratsmitgliedern vorsichtig vermieden wird, wird den gesetzlichen
Vorschriften scheinbar Rechnung getragen. Es erscheint im allgemeinen Interesse
zweckmäßig, Mittel zu erwägen, die es gestatten, Umgründungen bestehender Firmen
 tatsächlich der Prüfung der Handelskammer in allen Fällen zu unterstellen.
Das kann erreicht werden, wenn das Amtsgericht vor der Eintra gung einer
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