$ 7. Das Konsortium ist berechtigt, gegenwärtigen Vertrag mit Wirkung
 für die Zukunft zu widerrufen, wenn der Kurs der Preußischen 4%
Konsols an der Berliner Börse auf oder unter 98.50% sinkt 1).
$ 8. Die Führung des Konsortiums steht der. ..... Bank in F, zu.
Diese übernimmt auch die Korrespondenz mit dem Magistrat namens des
Konsortiums, erhält die Stücke und verrechnet die Beträge.
$ 9. Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Überweisung der letzten Rate
:&amp;umt der Magistrat für etwa neu auszugebende Anleihen dem Konsortium
 auf deren Bezug ein Vorzugsrecht ein dergestalt, daß das Konsortium
 in erster Linie berücksichtigt werden. muß, sofern es sich bereit erklärt,
 in die Bedingungen der Höchstbietenden einzutreten.
Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Kapital, so muß
jedem Aktionär auf Verlangen — ein Zwang für den Aktionär, das Bezugsrecht
 ?) auszuüben, besteht nicht — ein seinem Anteil an dem bisherigen
 Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden,
 sofern nicht der Kapitalserhöhungbeschluß ausdrücklich eine andere
Bestimmung trifft. Würden die Aktien ohne Gegenleistung (s. a. S. 462)
an die Gesellschaft, ausgegeben werden, so würde durch eine solche Vermehrung
 des Kapitals eine Bereicherung der Aktionäre nicht stattfinden.
Würde das aus 2000 Aktien zu 1000 RM bestehende Aktienkapital durch
Ausgabe von 2000 Gratisaktien verdoppelt werden, so stellt jede Aktie
statt den 2000. nunmehr den 4000. Teil am Gesellschaftsvermögen dar.
Der Aktionär hat zwar die doppelte Anzahl von Aktien, aber keinen größeren.
 Anteil am Geschäftsvermögen als bisher. Wird, wie es die Regel ist,
die Aktie gegen Zahlung eines Betrages, der über dem Nenn-, aber unter
dem Marktwerte liegt, ausgehändigt, so ändert sich zwar das Grundkapital,
 der numerus dividendus, aber der Anteil des einzelnen A ktienbesitzers
 wird ebenfalls gemindert. Zum Ausdruck kommt dies in
dem Abschlag, der an dem Tage erfolgt, an dem die Aktien „ex Bezugs-»echt“
 gehandelt werden.
Der Kapitalerhöhungsbeschluß ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes
 und Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsrerister anzu-1)

 Sog. Kriegsklausel, die für die eine Anleihe übernehmenden Banken sehr
wichtig war. Heute nimmt man als Maßstab oft den tatsächlichen Begebungskurs
and setzt den Übernahmekurs um einen festbestimmten Prozentsatz niedriger an.
?) Literatur: H, Bernicken, Das Bezugsrecht des Aktionärs in rechtlicher
und banktechnischer Hinsicht. Berlin 1928, H. Sommerfeld, Betriebswirtschaftliche
 Theorie des Bezugsrechtes. Stuttgart 1927.

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