melden. Vertretung hierbei ist unzulässig. In der Anmeldung ist die Versicherung
 abzugeben, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt ist und
weitere als in der Anmeldung angegebene Beträge nicht rückständig sind.
Eine Ausgabe der neuen („jungen“) Aktien unter pari ist, ebenso
wie bei der Neugründung, unzulässig !). Da der Emissionskurs durch den
Kurs der bisherigen Aktien kurz vor der Emission bedingt wird, so wird
im Erhöhungsbeschluß oft nicht der Emissionskurs angegeben, sondern nur
der Mindestbetrag festgesetzt, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll.
In der Praxis gestaltet sich der Vorgang derart, daß die Unternehmung
iner Bank oder einem Konsortium die jungen Aktien zu einem festen
Kurse überläßt, meist mit der Verpflichtung, sie ganz oder zum Teil zu
einem bestimmten, vorher vereinbarten Kurse den alten Aktionären innerhalb
 einer bestimmten Frist anzubieten. Der Vorzugspreis soll einen Anreiz
 gewähren.
Der Aktionär, der dieser Aufforderung „zum Bezuge“ nicht nachkommt,
geht eines Vorteiles verlustig bzw. erleidet einen Schaden, wenn die neuen
Aktien, die die gleichen Rechte wie die alten gewähren, niedriger als
zum Tageskurse der alten Aktien angeboten werden. Betrachten wir dies
an einem Beispiel:
Eine Gesellschaft, deren Aktienkapital 30 Millionen RM beträgt, bietet ihren
Aktionären 6 Millionen RM neue Aktien zum Kurse von 130% derart an, daß je
5000 RM alte Aktien zum Bezuge von 1000 RM junger (neuer) Aktien berechtigen.
Die 5000 RM alte Aktien (Kurs 160 %o) und die 1000 RM junge Aktien kosten also
3000 -+ 1800 == 9800 RM, d. h. jede Aktie besitzt einen Wert von 1550 RM, oder in
Prozenten ausgedrückt, von 155 %0. Der Vorteil beim Bezug der jungen Aktien ist
mithin 155 180 = 25%, d. h. auf 1 Aktie kommen 5%,
Da vorher der Kurswert 160% gewesen ist, so müßte er nach Ausübung des
Bezugsrechtes, nach der „Verwässerung“, auf 155%) zurückgehen, falls die
neuen Aktien dieselbe Dividendenberechtigung wie die alten haben, d. b. vom
Beginn des laufenden Geschäftsjahres ab. Derjenizge Aktionär, der von seinem
Bezugsrechte keinen Gebrauch macht, würde also 5 %9 am Kurse verloren haben.
Der Wertdes Bezugsrechtes ist gleich der Differenz zwischen
lem Kurse der alten Aktien und dem Bezugskurse der jungen Aktien,
dividiert durch die um 1 vermehrte Zahl der zum Bezuge einer jungen
Aktie notwendigen alten Aktien.

In der Regel notiert das Bezugsrecht niedriger, als es sich ausrechnet,
 einmal weil im allgemeinen mehr Leute Bezugsrechte verkaufen

1) Ausnahmen: Der Betrag wird aus dem Gewinn oder aus offenen Reserven entnommen;
 es liegt also kaschierte Gewinnausschüttung vor.

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