als kaufen, hauptsächlich aber weil die neu bezogenen, jungen Aktien
erst später an der Börse eingeführt werden, zurzeit also noch nicht
„lieferbar“ sind. In Haussezeiten besteht dagegen mitunter so lebhafte
 Nachfrage nach Bezugsrechten, daß sie „über Parität“, d. h. über
ihrem rechnerischen Wert gehandelt werden. .
Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder
weil er seinen Besitz in dem betr. Papiere durch Bezug neuer Aktien
nicht zu vergrößern beabsichtigt, oder weil er kein Geld hat, sie zu beziehen,
oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er
nicht die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an
der Börse verkaufen. Solche „krumme Beträge“, die nicht ausreichen,
um das Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitzen“
genannt,
Wie ein Verkauf, so ist natürlich auch ein Zukauf von Bezugsrechten
möglich, Das Bezugsrecht wird an 3 aufeinander folgenden Börsentagen
notiert. Die erste Notiz findet 4 Börsentage, die letzte Notiz am zweiten
Börsentage vor Ablauf des Bezugsrechts statt. Am nächsten Tage werden die
Aktien zum ersten Male „ex Bezugsrecht“ gehandelt. Der Kursabschlag
 erfolgt in Höhe der durchschnittlichen Notizen des Bezugsrechts,

Beim Bezuge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Einreichung
der Mäntel, d. h. der Stücke ohne Kuponbogen, erforderlich. Die alten
Aktien erhalten, damit das Bezugsrecht auf dieselben Aktien nicht
mehrfach ausgeübt werden kann, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B.
„Bezugsrecht 1929 ausgeübt“. Da die jungen Aktien meist erst einige
Zeit später ausgegeben werden, wird zunächst ein Interimsschein
ausgestellt 1).
Ein Produkt der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegsund
 Nachkriegszeit sind die Gratisaktien. Dem Aktionär, der sie
erhält, wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zuwendung
 gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihm anteilig gehörenden Masse
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines J ahres, die für die
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Re-1)

 Liegen die Aktien im Sammeldepot, so tritt das vereinfachte Verfahren bei Ausübung
 des Bezugsrechts und der Ausgabe junger Aktien ein. S. S. 592,

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