übernehmen zu können. Wie sollten nun aber die Kauforders erledigt
werden? Die Anregung, einen Teil der Kaufanträge zurückzuziehen,
blieb ohne Erfolg. Eine Repartierung war nach den Bestimmungen des
Börsengesetzes in diesem Falle ebenfalls nicht möglich. Auch am nächsten
Tage kam ein Kurs nicht zustande,
Schließlich blieb der D-Bank, die einen 80 hohen Kurs nicht haben
wollte, nichts anderes übrig, als den Modus der Begebung zu ändern und
zu dem alten Subskriptions- Verfahren zurückzukehren, der es ihr ermöglicht,
 eine Auswahl unter den Zeichnern zu treffen dergestalt, daß sie seriöse
Kapitalisten bevorzugt, Spekulationszeichnungen aber unberücksichtigt läßt.
Vor der Subskription hat die unmittelbare Einführung aber das voraus,
daß ein erster Kurs im freien Verkehr sich oft bereits mit einem verhältnismäßig
 kleinen Betrage erzielen läßt. Die Subskription ist ein Massen-,
die Einführung ein Detail-Verkauf, Um Kurstreibereien zu verhüten,
schreibt die Zulassungsstelle dem emittierenden Bankhause gewöhnlich
eine Mindestzahl von Aktien vor, die es zum ersten Kurse zur Verfügung
stellen muß, sie verlangt eine „Umsatzgarantie“. Natürlich kann
diese Vorschrift insofern umgangen werden, als die Emissionsfirma von
den zur Verfügung gestellten Aktien einen Teil wieder durch Vertrauensleute
 ankaufen läßt.

c) Freihändiger Verkauf,
Bei der Effektenplacierungaußerhalb der Börse (freihändiger
 Verkauf) ist zu unterscheiden, ob eine spätere Einführung
der Effekten an der Börse geplant ist oder nicht. Man vermeidet die
Börseneinführung mitunter, um die Kosten zu sparen oder — weil man
eine Ablehnung des Zulassungsantrages befürchtet. So werden viele Effekten
 von Banken und Bankfirmen „unter der Hand untergebracht“,
 wobei oft nachträgliche Börseneinführung versprochen wird.
Daß die Unterbringung von Hypothekenbankpfandbriefen meist durch
freihändigen Verkauf erfolgt, und zwar in der Regel durch die Hypothekenbank
 selbst, seltener durch ein ihr nahestehendes Bankinstitut, hatten
 wir bereits gesehen. Auch Industrieobligationen werden seitens der
Banken in ähnlicher Weise, mit Bonifikation, abgesetzt. Häufig wird in
dem Offertschreiben der Termin der geplanten Einführung an der Börse
angegeben, oder es wird gesagt, daß wegen des geringen Objekts eine Einführung
 nicht beabsichtigt ist.

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