hältnissen der Zinsfuß in den einzelnen Ländern sinkt, dann suchen auch
— falls die Anleihebedingungen dies zulassen (viele Anleihen sind eine
Reihe von Jahren unkündbar!) — Staaten, Provinzen und Gesellschaften
für die von ihnen ausgegebenen Anleihen einen Nutzen zu ziehen, indem
sie deren Zinsen herabsetzen, die Anleihen konvertieren. Der Gläubiger,
 der in die Zinsherabsetzung nicht einwilligt, erhält das Kapital
zum Nennwerte zurückgezahlt. Wer sich dagegen mit der Konversion einverstanden
 erklärt, bekommt mitunter noch eine sog. „Konvertierungsprämie“,
 und eine weitere Herabsetzung des Zinsfußes wird
für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen.
Nicht zu verwechseln mit der regulären Konversion ist die aufgezwungene
Zinsherabsetzung bankerotter Staaten, in welchem Falle man von notjeidenden
 Anleihen und notleidenden Kupons spricht. Nur ein
Staat oder ein Gemeindewesen, dessen Finanzen als gut und geregelt gelten, kann sich
eine Konversion seiner Anleihen gestatten, denn stellt ein fauler Schuldner
 seinen Gläubigern anheim, Rückzahlung des Kapitals zum Nominalwert zu verlangen
 oder in eine Zinsherabsetzung einzuwilligen, so wird jeder Rückzahlung fordern.
Eine Konversion kann auch in einer Umwandlung der Anleihe in eine
a öher verzinsliche bestehen. Eine solche „Heraufkonvertierung“
wurde z. B. bei den im Februar 1927 zu 92 % ausgegebenen 5proz. Reichsanleihen
 vorgenommen. Um den bis auf 85,90 % gefallenen Kurs zu
stützen, wurde die Verzinsung dieser Anleihen auf 7 Jahre (bis August
1934) um 1%, also auf 6%, erhöht.

Nach der 7, Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordaung
 müssen im allgemeinen bis Ende Dezember 1929 die Aktien auf
zinen Mindestbetrag von 100 Goldmark umgestellt sein, Demzufolge erlassen
 die Gesellschaften z. B. folgende Bekanntmachungen:
Auf Grund des Beschlusses unserer ordentlichen Generalversammlung vom
31. Mai 1929 sowie auf Grund der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung
äber Goldbilanzen fordern wir die Inhaber unserer Aktien über RM 80.— auf, ihre
Stücke, und zwar die Nummern 1—4000, 4301-—833 004, 39 671—73 336 mit Gewinnanteilschein
 für 1929 und die Nummern 4001—4300 mit Talon zum Umtausch
ın neue Aktien über RM 400.— einzureichen.
Der Umtausch vorstehender Aktien erfolgt bis spätestens 1. November 1929
in Berlin bei dem Bankhause Martin Schiff, oder bei dem Bankhause Gebr.
Arnhold, oder bei der Berliner Handels-Gesellschaft,
in Dresden bei dem Bankhause Gebr. Arnhold,
in Leipzig bei der Filiale der Deutschen Bank,
in München bei dem Bankhause H. Aufhäuser,
in Amsterdam bei dem Bankhause Gebr. Teixeira de Mattos,

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