unter Beifügung zahlenmäßig geordneter Nummernverzeichnisse, für welche Formulare
 bei den obengenannten Stellen erhältlich sind.
Für einen eingereichten Nennbetrag von RM 400.— wird eine neue Aktie im
Nennwerte von RM 400.— mit Gewinnanteilschein Nr. 35 und ff. nebst Erneuerungsschein
 ausgegeben.
Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird
keine Provision berechnet. Desgleichen ist der Umtausch provisionsfrei, falls die
Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt ist; in anderen
Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht.
Die Aushändigung der neuen Aktien erfolgt baldmöglichst gegen Rückgabe der
über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigung bei derjenigen
Stelle, welche sie ausgestellt hat. Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die
Umtauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Einreichers
 der Bescheinigung zu prüfen.
Die Inhaber von umzutauschenden Aktien über RM 80.— sind berechtigt, innerhalb
 dreier Monate, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach der dritten Bekanntmachung
 dieser Umtauschaufforderung, d. h. bis zum 5. Sept. 1929 einschließlich,
 durch schriftliche Erklärung bei uns Widerspruch gegen den Umtausch
zu erheben. Hierzu ist erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien
oder die über sie von einem Notar, einer Effekten-Giro-Bank oder einer der obengenannten
 Umtauschstellen ausgestellten Hinterlegungsscheine bei uns hinterlegt
und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Fordert der Aktionär die
hinterlegten Urkunden vorzeitig zurück, so verliert der von ihm erhobene Widerspruch
 seine Wirkung. Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn Inhaber der
Aktien über RM 80.-—, deren Stücke den zehnten Teil des Gesamtbetrages dieser
Aktien erreichen, dem Umtausch widersprechen.
Trotz Einlegung eines Widerspruchs bleibt ein freiwilliger Umtausch zulässig;
diejenigen Aktien, welche ohne Widerspruchserklärung zur Einlieferung kommen,
werden als freiwillig zum Umtausch eingereicht behandelt und entsprechend umgetauscht.

Alte Aktien über RM 80.—, die nicht bis spätestens 1. November 1929 bei den
vorgenannten Stellen zum Umtausch eingereicht worden sind, werden gemäß $ 290
HGB. für kraftlos erklärt. Ebenso werden solche Aktien für kraftlos erklärt, welche
nicht in einem Betrage eingereicht werden, der die Durchführung des Umtauscher
ermöglicht.
Die an Stelle der für kraftlos erklärten alten Aktien auszugebenden neuen Stücke
werden für Rechnung der Beteiligten verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten
zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden,
Wir werden baldmöglichst bei dem Vorstand der Berliner, Dresdner, Leipziger und
Münchener Börse beantragen, die neuen Stammaktien in gleicher Weise wie die alten
bis zum 27. Oktober 1929 für lieferbar zu erklären; alsdann werden voraussichtlich
die alten Stammaktien für nicht mehr lieferbar erklärt werden.
Berlin, den 1. Juni 1929.

Polyphonwerke-Aktiengellschaft,
Der Vorstand: Borchardt

472