tenannte oder sein Rechtsnachfolger nach allgemeinen Grundsätzen berechtigt
 ist. Die auf den Namen des Gläubigers oder Teilhabers (Aktionärs)
lautenden Papiere, die Namenpapiere, gewähren zwar den Besitzern größere
Sicherheit gegen Verluste, sind aber sehr unbequem, da sie nur durch
Umschreibungsantrag oder durch Zession an einen anderen übertragen
werden können. Die Umschreibung wird vom Aussteller auf der Urkunde,
 die die Gläubiger- oder Teilhaberrrechte verbrieft — dem Mantel —,
vermerkt 1).
An Order gestellt werden insbesondere die von .Aktiengesellschaften
ausgegebenen Obligationen, und zwar, weil dann die nach 8 795 des BGB.
erforderliche staatliche Genehmigung nicht eingeholt zu werden braucht ?).
Die überwiegende Mehrheit der im Verkehr befindlichen Wertpapiere
lautet auf den Inhaber. Sie enthalten also nur den Namen des
Schuldners (Ausstellers), nicht aber auch den des Gläubigers oder
Aktionärs. Wird das Papier verkauft, so geht es gegen Zahlung bzw. Belastung
 des Gegenwertes, ohne weitere Formalitäten, in das Eigentum des
Käufers über. Geht ein Inhaberpapier verloren, so erwachsen — das ist
der Nachteil der Inhaberpapiere — dem früheren Inhaber kostspielige
Weiterungen.
Die den Namen- wie den Inhaberpapieren meist beigegebenen Bogen
onthalten auf den Inhaber lautende Zins- oder Dividendenscheine.

Nach Art der Verzinsung unterscheidet man: Gläubigereffekten
 (Effekten mit festem Zinsertrag) und Teilhabereffekten
(Effekten mit veränderlichem Zinsertrag).
1. Effekten mit festem Zinsertrag. Sie verbriefen eine Forderung
(Forderungspapiere). Jahraus, jahrein werden die gleichen Zinsen
 an den im voraus festgesetzten Terminen ausbezahlt. Dies geschieht
bei allen Staatsanleihen, Stadtanleihen, Pfandbriefen, Obligationen usw.
Das Effekt besagt, daß sein Inhaber den angegebenen Betrag, verzinslich
mit so und so viel Prozent, geliehen hat.

1) Die Umschreibung auf den neuen Besitzer durch besonderen Umschreibungsantrag
 erfolgt weit häufiger als durch Zession auf dem Stück.
2) Auch die Deutsche Reichsbank hat für ihre Anteile diese Form gewählt.
 Die Übertragung der Reichsbank-Anteile kann durch Indossament erfolgen,
and zwar entweder durch Vollindossament: Für mich an die Order des ......-(Unterschrift
 des Indossanten) oder durch Blank oindossament (bloße Namensünterschrift
 des Indossanten).

2