behält sich, wenn nicht von vornherein ein bestimmter Tilgungsplan festgesetzt
 ist, das Recht vor, unbeschränkt oder von einem gewissen Zeitpunkt
 an die Anleihe zu tilgen (amortisieren). Dadurch ist dem
Staat die Möglichkeit gegeben, einen sinkenden Zinsfuß auszunutzen und
den Zinssatz herabzusetzen. Den Gläubigern, die damit nicht einverstanden
sind, wird die Schuld zurückgezahlt. Die Mittel hierzu beschafft sich der
Staat durch Aufnahme einer niedriger verzinslichen Anleihe.
Von der Konversion hatten wir bereits (s. S. 472) gesprochen. Verknüpft
 mit ihr ist mitunter die Konsolidation oder Unifizierung,
 d. h. die Zusammenziehung mehrerer Anleihen in eineeinheitliche,
 konsolidierteoder unifizierte Anleihe. Die in England
für die einzelnen Anleihen übliche Bezeichnung Konsols — abgeleitet von
consolidated stocks — hat sich auch in Deutschland eingebürgert.
Die meisten der früher auf Papiermark-Prozente lautenden Einzelanleihen
 der Bundesstaaten sind seit Februar 1927 — je nachdem Altbesitzerrechte
 geltend gemacht wurden oder nicht — zusammengefaßt zu
den Einheitsnotizen „Deutsche Anleihe-Auslosungsscheine einschl. 1/, Ablösungsschuld“
 und „Deutsche Anleihe-Ablösungsschuld ohne Auslosungsscheine“.

Auslosungsscheine werden mit dem Fünffachen des Nominalbetrages
zurückgezahlt. Der Wert eines über RM 100 nominal lautenden Stückes
arrechnet sich wie folgt: 5mal Nominalbetrag mal Kurs.
Die Stücke werden einschließlich Ablösungschuld gehandelt, da diese in Höhe des
gleichen Nominalbetrages bei Einlösung ausgeloster Stücke mitgeliefert werden
müssen; Nummernübereinstimmung ist aber nicht erforderlich.
Außer den genannten Anleihen werden im amtlichen Berliner Kursblatt Kurse für
die Aufwertungsanleihen der Länder Anhalt, Hamburg und Mecklenburg-Schwerin
notiert.
Bereits bei der Emission kann vorgesehen sein, daß der ursprüngliche Zinsfuß
sich verringert (sog. automatische Konversion). So waren z. B. bei den
im Januar 1908 ausgegebenen Preußischen Konsols (sog. Staffelanleihe) bis
1. April 1918 4 %o, bis 1. April 1928 38/4 9% und von da ab 81/2 9/9 Zinsen vorgesehen.
Eine Konversion kann auch in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger veranlaßt
 werden, eine Zuzahlung zu leisten, ohne daß damit eine Erhöhung der Zinszumme
 eintritt. Auch Abänderungen sonstiger Bedingungen, wie ‚zz. B. Umwandlung
einer zurückzuzahlenden Schuld in eine Rentenschuld, pflegt man als Konversion
zu bezeichnen.

Ist die Anleihe auf beiden Seiten unkündbar, so ist zu
unterscheiden:

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