winnziehung) folgt, an der diejenigen Lose teilnehmen, deren Serien
vorher gezogen worden sind.
Das Reichsgesetz vom 8. Juni 1871, betr. „Inhaberpapiere mit Prämien“,
 bestimmt, daß neue Lotterieanleihen nur auf Grund eines Beichsgesetzes
 und nur zum Zwecke einer Anleihe des Deutschen Reiches oder
eines Bundesstaates ausgegeben, ferner daß von ausländischen
Losen nur diejenigen Stücke gehandelt werden dürfen, die vor dem
1, Mai 1871 ausgegeben und bis zum 15. Juli 1871 mit dem deutschen
Reichsstempel versehen worden sind. Die deutschen Losanleihen sind
durch die Aufwertung verschwunden.

c) Zeitrenten oder Annuitäten und Leibrenten, die in
Deutschland weit weniger als in England und Frankreich bekannt sind,
bezwecken eine Verzinsung und allmähliche Rückzahlun g des Kapi-‘als.
 Sie enden mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes (in England 49-und
 99 jährige Renten) oder (Leibrenten) mit dem Tode.
5. Brief- und Buchschulden. Je nachdem über die Schuld
eine Schuldverschreibung (Obligation) ausgestellt, oder die Forderung an
den Gläubiger nur in einem Schuldbuch eingetragen ist, unterscheidet
man Brief- und Buchschulden, Während in England und Frankreich das
Schuldbuchsystem (Inskriptionen) früher allgemein üblich war, und Inhaberpapiere
 mit Zinsscheinen nur vereinzelt ausgegeben wurden, hat sich
in Deutschland die Entwickelung umgekehrt vollzogen. Erst durch Gesetz
vom 20. Juli 1883 ist es den Besitzern von Preußischen Konsols und
durch Gesetz vom 31. Mai 1891 den Besitzern von deutschen Reichsanleihen
 gestattet worden, ihre Schuldforderungen an den Preußischen
Staat oder an das Deutsche Reich gegen Einlieferung der Papiere in
eine Buchschuld umwandeln und in das Staats- oder Reichsschuldbuch 1)
eintragen zu lassen.

Die Eintragungindas Schuldbuch bietet dem Gläubiger die
denkbar größte Sicherheit, da er in vollem Umfange gegen die Gefahr
geschützt wird, durch Verlust der Papiere (Diebstahl, Verbrennen oder
sonstiges Abhandenkommen) des Forderungsrechtes verlustig zu gehen.
Die Quittung, die über die Eintragung ausgefertigt ist, hat für den, der
auf unredliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, nicht den geringsten
Wert, da sie, wie auf ihr ausdrücklich vermerkt ist, „nicht als eine
über die Forderung ausgestellte Verschreibung gilt“.

') Literatur: Schultzenstein, Das Reichsschuldbuch. Berlin 1927.

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