Geschädigte, der nach den Bestimmungen des Kriegsschäden-Schlußgesetzes
 noch eine Schlußentschädigung zu beanspruchen hat, erhält für
den ihm gewährten Betrag eine „Eintragung in das Reichsschuldbuch“.
Es sind also keine effektiven Stücke ausgestellt worden, sondern lediglich
Mitteilungen über die erfolgte Eintragung ergangen. Die Zinsen werden
den eingetragenen Gläubigern halbjährlich (am 15. April und am 15. Oktober)
 überwiesen. Die Umschreibung auf einen anderen Namen
erfolgt kostenfrei.
Zur Vereinfachung der Umschreibungen wurde zwischen der
Reichsschuldenverwaltung, der Bank des Berliner Kassenvereins und den angeschlossenen
 Banken ein Abkommen getroffen, nach dem auf Antrag des eingetragenen
Besitzers die Bank des Berliner Kassenvereins auf ihren Namen Reichsschuldbuch-Forderungen
 eintragen läßt und diese als Treuhänder für Rechnung der angeschlossenen
 Banken verwaltet. Die eingehenden Zinsbeträge und Kapitalrückzahlungen
werden dann über den Kassenverein von den Banken dem Kunden gutgeschrieben.
Amtlich werden die Reichsschuldbuchforderungen nicht notiert; es findet aber eine
Ermittlung der Kurse im Freiverkehr statt.
In einem Rundschreiben der Preußischen Staatsbank werden die wirtschaftlichen
 Vorteile der Eintragung ins Schuldbuch wie folgt geschildert:
„Anleihestücke können beschädigt und vernichtet, gestohlen und verloren werden.
Die Buchschuld ist diesen Gefahren nicht ausgesetzt.
Die Aufbewahrung der Anleihestücke kostet, wenn man nicht die Gefahr laufen
will, sie in eigener Verwahrung zu behalten, fortlaufende Aufbewahrungsgebühren.
Bei der Buchschuld werden solche Gebühren erspart.
Bei Anleihestücken müssen die Zinsscheine abgeschnitten und versilbert werden.
Die Zinsen der Buchschuld werden dem Berechtigten ohne die geringsten Umstände
nach seiner Wahl durch Reichsbank-Girokonto, durch viele Staatskassen und Reichsbankanstalten
 oder durch Postsendung pünktlich ausgezahlt. Die Zinszahlungen erfolgen
 überdies in der Regel portofrei.
Bei Anleihestücken müssen die Zinsscheinbogen erneuert werden. Der Buchschuldgläubiger
 hat damit nichts zu tun.“
Eine Reform des Schuldbuches ist notwendig und wohl auch bereits
geplant.
Unter „Ausländische Fonds“ bringt der Kurszettel die von fremden
 Staaten, Städten, Kreditinstituten usw. aufgenommenen Anleihen.
Bei der Bewertung ausländischer Staatsanleihen ist maßgebend
die politische Verfassung des betr, Landes und speziell seiner Steuergesetzgebung,
 das den Herrschern und seinen Staatsmännern entgegengebrachte
 . Vertrauen, die Währungs-, Produktions- und Erwerbsverhältnisse,
 die Höhe der Schulden, wobei wieder zu untersuchen ist, welcher
Betrag davon zu produktiven Zwecken Verwendung gefunden hat.

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