Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kapitalanlagen im Auslande
 kann man geteilter Ansicht sein. Während in früheren Jahren, wohl
im Hinblick auf die Verluste, die das deutsche Kapital oft darin erlitten
hatte, meist vor ihrem Erwerb gewarnt wurde, waren später hervorragende
Vertreter von Wissenschaft und Praxis der Ansicht, daß die Beteiligung
inländischen Kapitals im Auslande aus politischen, wirtschaftlichen,
kriegsfinanziellen oder währungspolitischen Gründen wünschenswert ist.
Adolph Wagner sagte in der Bankenquete von 1908: „Ohne Zweifel wird
zugegeben werden müssen, daß eine gewisse Kapitalanlage Deutschlands im Auslande
für alle unsere wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur zweckmäßig, sondern in gewissem
 Umfange notwendig ist“, und Reichsbankpräsident Havenstein sagte am
21. Juni 1909 im Reichstage: „Ein starker Besitz guter ausländischer Werte tut
uns not im Frieden, wie in schwerer Zeit, und diese Gläubigereigenschaft: des
deutschen Volkes, die fortwährend wächst, tritt als machtvolle Stütze unseres politischen
 Einflusses an die Seite der Leitung unserer auswärtigen Angelegenheiten;
es ist auch, richtig angewendet, das Mittel, unserer Industrie und unserem Handel
neue Gebiete zu erobern.“
Kann oder will ein Staat seine Verpflichtungen, die er hinsichtlich
Zins- und Kapitalrückzahlung eingegangen ist, nicht erfüllen, erklärt er
sich für bankerott, so steht der Gläubiger machtlos da. Die von den in
Bankerott geratenen Staaten gestellte Sicherheit ist in den meisten Fällen
wertlos, da ihre Wirksamkeit von der Rechtsprechung des fremden Landes
abhängt und die Gerichte gegen den eigenen Staat nichts unternehmen
werden. Mitunter ist die Einsetzung einer fremdländischen Finanzkontrolle
 mit mehr oder weniger weitgehenden Befugnissen erfolgt.
Staaten, die ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnten oder nicht
erfüllen wollten, haben sich die Einsetzung einer fremdländischen Finanzkontro
 1le mit mehr oder weniger weitgehenden Befugnissen
gefallen lassen müssen.

b) Anleihen anderer Körperschaften und Unternehmungen,


Unter Garantie des Staates sind die Preußischen Rentenbriefe
 (Rentenbank-Gesetz von 1850) ausgegeben. Die Natural- und
Dienstleistungen, die in früheren Zeiten die Bauern ihrem Grundherrn
leisten mußten, sind durch Vermittelung des Staates in feste Geldrenten
umgewandelt worden. Die Grundherren haben für die Verzichtleistung
auf ihr Privileg Schuldpapiere, Rentenbrie fe, empfangen, während

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