bilanzen müssen Aktien, die nicht auf einen durch 100 teilbaren Nominalwert
 lauten, zwecks Umtausch in Stücke von nominal 100 RM oder
ein Vielfaches dieses Betrages bis zum 81. Dezember 1929 eingereicht
werden, Bereits bestehende Aktien von nominal 20 RM sind von dieser
Umtauschpflicht vorläufig ausgenommen.
Die Übertragung erfolgt bei Inhaberaktien durch Einigung
und Übergabe an den Erwerber, mit der Wirkung, daß dieser sogleich an
Stelle des Veräußerers auch der Aktiengesellschaft gegenüber Aktionär
wird, bei Namensaktien durch Abtretung oder Indossament. Durch
Gesellschaftsvertrag kann die Übertragbarkeit ausgeschlossen oder an die
Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werden (vinkulierte Namensaktien).
Für nicht vollgezahlte Aktien wird ein Interimsschein ausgestellt.
Dieser muß auf den Namen lauten und kann nur mit Genehmigung des
Vorstandes durch Zession und Eintragung in das Aktienbuch verkauft
oder verpfändet werden. Bleibt ein Aktionär mit dem auf die Aktie eingeforderten
 Betrage im Verzug, so hat er 5% Verzugszinsen und evtl. die
im Gesellschaftsvertrage festgesetzte Vertragsstrafe zu entrichten. Zahlt
er auch trotz Aufforderung den Betrag nicht, so geht er seines Anteilsrechtes
 verlustig — die Aktie wird kaduziert — und haftet der Gesellschaft
 außerdem für den Ausfall. Ist Zahlung nicht zu erlangen, so
haftet der Gesellschaft der letzte und jeder in dem Aktienbuch verzeichnete
Rechtsvorgänger. Zahlt auch dieser nicht den rückständigen Betrag, so
kann die Gesellschaft das Anteilsrecht zum Börsenpreise oder, in Ermangelung
 eines solchen, durch öffentliche Versteigerung verkaufen!)
Die ihm zustehenden Verwaltungsrechte kann der Aktionär in
der Generalversammlung ausüben, die das oberste Organ der Aktiengesellschaft
 ist, und in dessen Beschlüssen der Gesamtwille der Gesellschafter
zum Ausdruck gelangt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, doch ist, was
aber in Deutschland selten geschieht, eine Beschränkung der Ausübung
des Stimmrechtes durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen
 statthaft.

1) Bei Geschäften in Versicherungsaktien, die noch nicht voll
eingezahttsind, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen
vom Tage der Lieferung an, dem Käufer durch Vorlegung einer schriftlichen Bestätigung
 der Versicherungsgesellschaft den Nachweis zu erbringen, daß "die Umschreibung
 der Aktien auf einen neuen Aktionär beantragt ist, sonst kann Sicherheitsleistung
 in Höhe der fehlenden Einzahlung verlangt werden. Dies kann auch
geschehen, wenn laut schriftlicher Erklärung der Gesellschaft die Umschreibung
nicht innerhalb von 6 Wochen vom Lieferungstage ab erfolgt ist.
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