Das Protokoll der Generalversammlung führt in der Regel ein
Notar, während die Leitung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates ausgeübt
 wird. Dieser stellt zunächst die ordnungsmäßige Einberufung fest
durch Verlesen der diesbezüglichen Annonce im Reichsanzeiger oder in
einem anderen Blatte, in dem laut Statut die Veröffentlichungen der Gesellschaften
 zu erfolgen haben, und teilt dann mit, daß laut Präsenzliste,
die öffentlich ausliegt, ... Aktionäre erschienen sind, die ein Grundkapital
 von ..... RM vertreten.
1. Punkt der Tagesordnung ist, in der Regel, Genehmigung der Jahresbilanz,

2. Punkt: Festsetzung der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Dividende,
8. Punkt: Decharge-Erteilung (Entlastung) für Vorstand und Aufsichtsrat,

4. Punkt: Neuwahl des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht im Gesellschaftsvertrage
eine höhere Zahl festgesetzt ist, aus drei von der Generalversammlung zu
wählenden Mitgliedern. In einer Reichsgerichtsentscheidung heißt es: Die
Gesellschaft hat ein Willensorgan: die Generalversammlung, ein ausführendes
 Organ: den Vorstand, und ein kontrollierendes Organ: den Aufsichtsrat,
 So präzis läßt sich jedoch die Abgrenzung nicht vornehmen,
und der Aufsichtsrat ist nicht nur kontrollierendes Organ. Er kann
andererseits aber auch in dieser Eigenschaft nicht alles das erfüllen, was
$ 246 HGB. verlangt: „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen.“ ImII. Bande
wird hierauf noch eingehend zurückzukommen sein.
Erfüllen die Aufsichtsratsmitglieder ihre Obliegenheiten nicht mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, so können sie für den der
Gesellschaft hierdurch entstandenen Schaden haftbar gemacht werden 1).
Ein großer Übelstand ist es, daß viele Aufsichtsratsmitglieder den Gegenständen,
 die sie kontrollieren sollen, vollkommen fremd gegenüberstehen
und daher öfters, ohne daß sie es selber wissen, gefügige Werkzeuge der
Direktoren werden. Auch das Umgekehrte ist vorgekommen: Gewissenlose
 Aufsichtsräte haben, um selbst nach Belieben schalten und walten zu
können, unfähige Direktoren eingesetzt.

1) Beispiele hierfür sind: Ohm-Prozeß. Große Summen mußten u. a. die Aufsichtsratsmitglieder
 der Treber-Trocknungs-Gesellschaft, der Leipziger Bank (5 Millionen M)
und des Allgemeinen Bankvereins zahlen. Aktuell ist diese Frage zurzeit für die Aufsichtsratsmitglieder
 der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs-A.-G.

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