Das Gesetz über die Betriebsräte vom 18. Januar 1920 enthält
 Bestimmungen über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in
den Aufsichtsrat. Das diesbezügliche Gesetz vom 15. Februar 1922
definiert den Begriff des als Aufsichtsrat geltenden Organs ohne Rücksicht
 auf die Bezeichnung im Gesellschaftsvertrage. Die Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitglieder
 haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz
und Stimme. Neuere Statuten sehen im Hinblick auf diese Bestimmungen
mitunter einen Aufsichtsrats-Ausschuß vor zur Ausübung derjenigen
 Tätigkeiten, die dem Aufsichtsrat nicht zwingend auferlegt sind.
Von ihrem Recht, die Generalversammlung zu besuchen und an den
Beratungen und Wahlen teilzunehmen, macht nur ein verschwindend
kleiner Teil der Aktionäre Gebrauch, und die wenigen Aktionäre, die erscheinen,
 sind meist stumme Zuhörer, denen das Verständnis für die
trockenen Bilanzziffern abgeht, und sie sind auch nicht in der Lage, objektiv
 zu den wirtschaftlichen Fragen Stellung zu nehmen, die Gegenstand
 der Verhandlungen sind, Allenfalls erhebt sich ein sog. Bellezue-Aktionär,
 der nach den (guten) Aussichten, nach Beschäftigung,
 Einnahmen der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr usw.
fragt. Gruppenweise Vertretung durch Rechtsanwälte und andere Personen
 hat in letzter Zeit mehrfach stattgefunden.
Verboten ist Stimmenkauf für die Generalversammlung und die Stimmenerschleichung
 (88 316—318 HGB.). Statthaft dagegen ist die Überlassung
les Stimmrechts an einen anderen ohne Gewährung einer Vergütung.
Die Banken haben ein Interesse, in den Generalversammlungen derjenigen
 Gesellschaften, denen sie bereits nahestehen oder denen sie nahekommen
 wollen, mit einem großen Aktienbesitz vertreten zu sein, und
überlassen, wenn sie an dem betr. Unternehmen kein Interesse haben, das
ihnen gewährte Vertretungsrecht anderen Bankfirmen, in Erwartung auf
Gegenleistung in anderen Fällen. Bei wichtigen Beschlußfassungen suchen
Aufsichtsrat und Direktion sich eine solche Anzahl Aktien für ihre Vorschläge
 zu sichern, daß für diese die relative Majorität vorhanden ist.
Die Banken lassen sich also im Wege der sog. Legitimationsübertragung
 die Berechtigung erteilen, im eigenen Namen das
Stimmrecht aus den bei ihnen deponierten Aktien ihrer Kunden
auszuüben.
Aus einem Bankbriefe:
„Wir erlauben uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß am 11. Juni die ordentliche
 Generalversammlung der

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