Harpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft
stattfindet.
Falls Sie uns bis zum 30, Mai nicht beauftragt haben, Ihre hier ruhenden Aktien
auf Ihren oder einen anderen Namen anzumelden, werden wir uns ermächtigthalten,
 für die Vertretung Ihres Besitzes in der Generalversammlung Sorge
zu tragen. Wir bemerken, daß Ihnen durch eine Vertretung durch uns keine Kosten
entstehen, und daß Sie auch in keiner Weise behindert sind, über Ihre Wertpapiere
zu verfügen.“

In der Regel halten sich die Banken schon auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen
 berechtigt, die in ihren Depots ruhenden Aktien bei allen
Generalversammlungen zu vertreten, falls nicht der Kunde rechtzeitig
anders bestimmt.
Diese Legitimationsübertragung, durch die den Banken große Rechte gegeben
 werden, ist zurzeit Gegenstand eingehender Beratung. Man muß
Herzfelder (Stimmrechts- und Interessenkollision, München 1927)
beistimmen, wenn er sagt, daß es eine Frage des persönlichen Taktgefühls
und des Anstandes ist, inwieweit in Fällen, in denen eine tatsächliche
Interessenkollision besteht, die Enthaltung des Stimmrechts geboten ist 1).
In der Regel genügt zur Beschlußfassung in der Generalversammlung
einfache Majorität der erschienenen Aktionäre. Damit aber Aktionäre
nötigenfalls ihre Interessen auch gegen eine Sonderzwecke verfolgende
Mehrheit zur Geltung bringen können, ist für gewisse Fälle auch eine
Minderheit von Aktionären mit Aktionsrechten gegen die Gesellschaft
 ausgestattet;
Mit dem 20. Teil des Aktienkapitals können Aktionäre die Einberufung einer
Generalversammlung und im Falle der Liquidation die Ernennung von Liquidatoren
durch das Gericht in wichtigen Fällen verlangen. .
Mit dem 10. Teil des Aktienkapitals ist es Aktionären, wenn sie Unredlichkeit oder
Gesetzwidrigkeit nachweisen können, gestattet, gerichtliche Revisoren zur Prüfung
 von Gründungs- oder Geschäftsführungshergängen bestellen zu lassen. Sie
dürfen ferner in gewissen Fällen Schadensersatzklagen erheben und die Genehmigung
der Bilanz vertagen lassen.
Durch Schaffung von Vorzugsaktien, die oft mit 10-, 15- und
noch mehrfachem Stimmrecht ausgestattet sind, werden die Stammaktionäre,
 die doch Träger des Hauptrisikos bleiben, in den maßgebenden
Rechten auf das Unternehmen verkürzt: Mit dem vielfachen Stimmrecht
der oft nur mit 25% eingezahlten Vorzugsaktie ist die Verwaltung, die
1) Ausführliche Literaturangaben zur Reform des Aktienrechts enthält
WilhelmLudewig, Hauptproblem zur Reform des Aktienrechts. Marburg 1929.

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