selbst, oder deren Freunde im Besitz dieser Vorzugsaktien sind, in der
Lage, dauernd die Gesellschaft zu beherrschen.
Kuxe heißen die Anteile einer Gewerkschafit, d. i. einer der Eigenart
und den besonderen Bedürfnissen des Bergbaues angepaßten Rechtsform
 *). Die Gewerkschaft besitzt kein bestimmtes Grundkapital wie die
Aktiengesellschaft.
Nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz vom
24. Juni 1865, das, mit geringen Abweichungen, auch für die anderen
deutschen Staaten gilt ?), genügen zur Bildung einer Gewerkschaft 2 Personen,
 sofern das Bergwerkseigentum vorhanden ist. Die Gewerkschaft
hat sich unter Beilegung eines Namens — gewöhnlich ist es der Name des
Bergwerks — im Grundbuch eintragen zu lassen.
Während die Aktiengesellschaft eine Vereinigung von Kapibalien
 ist, ist die Gewerkschaft eine Vereinigung von Personen, die
sich zur Ausbeutung eines Bergwerks zusammengetan haben. Das gemeinsame
 gewerkschaftliche Eigentum wird in eine Anzahl (neuerdings
meist 100, 1000 oder 10000) Kuxe geteilt 3. Die Kuxe lauten nicht, wie
die Aktien, auf einen bestimmten Betrag, da der Anteil am Gewerkschaftsbesitz
 schwankend ist. Sie sind auf den Namen des Besitzers gestellt, der
im Gewerkenbuch eingetragen sein muß, Der Erwerber muß spätestens
innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Lieferung die Umschreibung im
Gewerkenbuche beantragen. Die Ausbeute wird nur an den eingetragenen
 Inhaber gezahlt. Andererseits haftet der eingetragene Inhaber
auch für Zahlung etwaiger Zubußen.
Während der Aktionär von Anfang an mindestens 25 % vom Nennwert
der Aktien zu zahlen hat, haben die Mitglieder der Gewerkschaft, die

l) Literatur: Brassert-Gottschalk, Kommentar zum allgemeinen
Berggesetz. Bonn 1914. Esser, Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung. Berlin
1883. PaulGottschlich, Die Entwicklung der preußischen Berggewerkschaft
und ihre Anpassung an das Wirtschaftsleben und die Gesetzgebung seit der Mitte
des Jahrhunderts, Breslauer Dissertation 1927,
?) Die Befugnis, Gesetze auf dem Gebiete des Bergrechts zu erlassen, steht nach
dem BGB. der Landesgesetzgebung zu. — Das preußische Gesetz vom 24. Mai 1923
hat als neues Organ der Gewerkschaft den Aufsichtsrat eingeführt, der aus
mindestens 3 von der Gewerkenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht.
3) Grundsätzlich war die Gewerkschaft früher in 100, ausnahmsweise in 1000 Kuxe
geteilt. Der fortschreitenden Entwicklung Rechnung tragend, gestattete das Preußische
 Gesetz vom 22. April 1922, daß die Anzahl der Kuxe auch ein vielfaches von
1000, höchstens jedoch 10 000, beträgt.

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