Im Gegensatz zur Gewerkschaft haftet jeder Teilnehmer an einer Bohrgesellschaft
 solidarisch mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten
 der Gesellschaft. Von dieser Haftung kann er sich nicht, wie
der Gewerke, durch Hingabe seines Anteils an die Gesellschaft befreien.
Für eine Anzahl deutscher kolonialer Unternehmungen war seit 1888 die Form
der Kolonialgesellschaft gewählt worden. Erweiterung brachte das Schutzgebietsgesetz
 vom 10. September 1900, wonach kolonialen Erwerbsgesellschaften
Sonderrechte verliehen werden durften. Praktisch ist dies bei mehreren Kolonialgesellschaften
 zum Ausdruck gekommen. Nach dem Raub der deutschen Kolonien
hat dies leider nur noch historisches Interesse.

Anhang: Das Kopitalverkehrsteuergesetz 1).
Wertpapiere unterliegen in Deutschland den Reichsabgaben, die bis
Ende März 1922 in der Reichsstempelsteuer zusammengefaßt waren. Diese
bestand ursprünglich aus dem Effektenstempel und der Umsatzsteuer.
Im Oktober 1913 trat an die Stelle des Effektenstempels die Versteuerung
der Gesellschaftsverträge, der Kuxe und ausländischen Aktien, der Renten
and Schuldverschreibungen.
Das Reichsstempelsteuergesetz, das innerhalb von 40 Jahren 9 verschiedene
 Fassungen erhalten hatte, ging in das Kapitalverkehrsteuergesetz
 vom 8. April 1922 (mit Ergänzungen von 1923, 1924,
1925 und 1926) auf. Kapitalverkehrsteuer wird erhoben:
a) für Rechtsvorgänge, die Gesellschaften betreffen (Gesellschaftsteuer),

5) für den ersten Erwerb von Wertpapieren und sonstigen Vermögensrechten
 des Kapitalverkehrs (Wertpapiersteue 1),
3) für Anschaffungsgeschäfte des Börsenverkehrs (Börsenumsatzsteuer).

A. Gesellschaftsteuer.
Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
a) inländische Kapitalgesellschaften und inländische Niederlassungen
 ausländischer Kapitalgesellschaften,
b) andere inländische Erwerbs gesellschaften und inländische
Niederlassungen anderer ausländischer Erwerbsgesellschaften,
c) die übrigen inländischen juristischen Personen und Personenvereinigungen.


1) S, die Kommentare zum Kapitalverkehrsteuergesetz von Kaemmel, Keßler.
Weinbach, Veiel u.a. Wulff und Knof, Die Steuern des Bankiers.
Berlin 1927.

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