Gesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihren Sitz im Inland
haben oder der Ort ihrer Leitung sich im Inland befindet.
Bei anderen Erwerbsgesellschaften bleibt es nach dem Gesetz vom
10. August 1925 bei den bisherigen Mindestsätzen (s. unten), während bei
Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer nicht mehr besteht,

1. Kamitalgesellschaften.

Bei Kapitalgesellschaften!) beträgt die Steuer 4% des Wertes
des Gegenstandes. Dieser wird berechnet:
a) soweit die Entstehung der Steuerschuld von Geldzahlungen abhängig ist, von
dem zu entrichtenden Geldbetrag;
b) soweit die Entstehung der Steuerschuld von nicht in Geld bestehenden Leistungen
 an die Gesellschaft abhängig ist, von dem Werte der Leistung
zur Zeit des Eintritts der Steuerschuld. Als Wert der Leistung gilt mindestens
der Wert der Gesellschaftsrechte, die das Entgelt für die Leistung bilden;
c) soweit die Entstehung der Steuerschuld von der Veräußerung von Gesellschaftsrechten
 abhängig ist, von dem beider Veräußerung erzielten Preis abzüglich
 des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte zu entrichten
 hatte;
d) soweit die Entstehung der Steuerschuld von dem Erwerb oder der Stundung
von Forderungen der Gesellschafter abhängig ist, von dem Wertder Forderungen
 zur Zeit des Eintritts der Steuerschuld;
e) soweit die Entstehung der Steuerschuld von der Zuwendung von Anlage- und
Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften abhängig
 ist, von dem Wert des zugewendeten Anlage- und Betriebs
kapitals;
[) im übrigen von dem Wert der Gesellschaftsrechte zur Zeit der Entstehung
 der Steuerschuld.
Bei Feststellung des Wertes des Gegenstandes ist der gemeine Wert zugrunde
zu legen. Der Wert des Gegenstandes wird in Goldmark berechnet. Die Steuer ist

1) Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Aktiengesellschaften,
b) Kommanditgesellschaften auf Aktien,
c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d) Kolonialgesellschaften,
e) die Reichsbank,
f) bergrechtliche Gewerkschaften,
g) andere juristische Personen, mit Ausnahme der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
 falls sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre
Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,
h) Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, falls alle Mitglieder nur
mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile
an Dritte übertragen können.

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