für jeden Rechtsvorgang besonders zu berechnen. Zahlungen und Leistungen an
dieselbe Gesellschaft, die gleichzeitig fällig werden, sind zusammenzurechnen.
Die Steuer ermäßigt sich bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf 2%,
insoweit Leistungen dadurch bewirkt werden, daß das Vermögen der einen Gesellschaft
 als Ganzes mit oder ohne Auseinandersetzung an eine andere Gesellschaft
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der aufnehmenden Gesellschaft übertragen
 wird.

2, Andere Erwerbsgesellschaften.
Als Erwerbsgesellschaften im obigen Sinne gelten juristische Personen und Personenvereinigungen,
 die nicht auf öffentlichem Rechte beruhen, Erwerbszwecke
verfolgen und nicht als „Kapitalgesellschaften‘“ im Sinne des $ 3 KVStG. anzusehen
sind (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen
 Rechts, nicht rechtsfähige Vereine usw.).
Die Steuer beträgt hier 1/2 % des Wertes des Gegenstandes. Der
Wert des Gegenstandes wird berechnet:
a) bei Urkunden über die Errichtung von inländischen Gesellschaften, den Beitritt
neuer Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft und die Erhöhung der Einlagen
 der Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft nach dem Wert der
Einlagen der Gesellschafter oder der Erhöhung der Einlagen;
bei Urkunden über die Überlassung der Rechte am Gesellschaftsvermögen einer
inländischen Gesellschaft nach dem Wert der Rechte zur Zeit des Eintritts der
Steuerschuld, mindestens des Entgelts;
bei Urkunden über Errichtung von inländischen Niederlassungen ausländischer
Gesellschaften nach dem Wert des Anlage- und Betriebskapitals, mit dem die
Niederlassung ausgestattet wird.

1)

Steuerbefreiungen: Obige Vorschriften finden keine Anwendung auf
Rechtsvorgänge, die zum Gegenstande haben:
a) die Fortsetzung einer Gesellschaft mit Erben eines Gesellschafters oder mit
Teilnehmern an einer beim Tode eines Gesellschafters eintretenden fortgesetzten
Gütergemeinschaft;
b) die Überlassung der Rechte an Erwerbsgesellschaften an Ehegatten, Abkömmlinge,
 Stiefkinder, Eltern, Voreltern oder Stiefeltern des Überlassenden sowie
an Personen, die der Überlassende an Kindes Statt angenommen hat oder die
den Überlassenden an Kindes Statt angenommen haben, sofern nicht die Annahme
 an Kindes Statt lediglich zum Zwecke der Steuerersparung vorgenommen
 ist;
c) die Überlassung der Gesellschaftsrechte auf Grund von Rechtsvorgängen, die
als Schenkungen im Sinne des &amp; 40 des Erbschaftssteuergesetzes anzusehen sind.
Die Steuerschuld entsteht, wenn im Inland eine Urkunde über den
steuerpflichtigen Rechtsvorgang errichtet wird oder eine im Ausland über den Rechtsvorgang
 ’errichtete Urkunde in das Inland gelangt. Als Urkunde gilt auch die gesetzlich
 vorgeschriebene Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister.


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