B. Wertpapiersteuer.
Der Wertpapiersteuer unterliegen:
a) Verzinsliche Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer und
ausländiseher Schuldner, falls sie
L. auf den Inhaber lauten oder
2. durch Indossament übertragbar sind oder
3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht
ausdrücklich als Teilschuldverschreibungen bezeichnet sind, oder
£. mit Zinsscheinen oder Rentenscheinen oder solchen Scheinen versehen sind,
die den Schuldner berechtigen, an den Inhaber der Scheine Zinsen oder
Renten zu zahlen.
b) Aktien ausländischer Gesellschaften, Zertifikate über Shares
und Urkunden über sonstige Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den
Kapitalgesellschaften im Sinne des $ 3 des Kapitalverkehrssteuergesetzes entsprechen.

3 Genußscheine ausländischer Gesellschaften.
Als ausländische Gesellschaften sind Gesellschaften anzusehen, die ihren Sitz
im Ausland haben und bei denen sich der Ort der Leitung im Ausland befindet.
Den. zu a—e genannten Wertpapieren stehen Zwischenscheine über Einzahlungen
auf die Wertpapiere gleich.

Steuerfrei sind
a) die Schuld- und Rentenverschreibungen des Reiches, der Länder, der inländischen
Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Kreditanstalten, sowie von Anstalten
 und Gesellschaften, deren Erträge ausschließlich dem Reiche, einem
Lande oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zufließen;
b) die auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Inhaberpapiere mit
Prämien vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere
mit Prämien;
2) Wertpapiere, die lediglich zum Zwecke des Umtauschs, d. h. behufs Erneuerung
 der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses
 ausgestellt worden sind, wenn die zum Umtausch gelangenden Wertpapiere
 ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
Die Steuerschuld entsteht bei Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer
 Schuldner, sobald die Urkunden erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet
 oder zum Gegenstand eines Geschäfts unter Lebenden gemacht oder sobald
Zahlungen auf sie geleistet werden. Bei den übrigen Urkunden entsteht die Steuerschuld,
 sobald Geschäfte der vorgenannten Art erstmalig im Inland vorgenommen
werden. Die Steuerschuld wird nicht begründet durch Verträge über Verwahrung
der Verwaltung von Wertpapieren.
Der Ausgabe von Schuld- oder Rentenverschreibungen steht die Eintragung eines
insbaren Darlehens oder.einer Rentenschuld in ein Schuldbuch gleich, falls dem
Gläubiger das Recht eingeräumt wird, an Stelle seiner Forderung die Aushändigung
von Schuld- oder Rentenverschreibungen zu verlangen.

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