Die Steuerschuld entsteht nicht schon dadurch, daß Wertpapiere, die für Rechnung
aines inländischen Kommittenten von einem inländischen Kommissionär durch ein
im Ausland abgeschlossenes Geschäft angeschafft worden sind, dem inländischen
Kommittenten in Ausführung des Kommissionsgeschäftes übereignet werden.
Die Steuer wird bei Schuldversehreibungen und Rentenverschreibungen von dem
Nennbetrag, bei Rentenverschreibungen in Ermangelung eines Nennbetrags von dem
fünfundzwanzigfachen Betrag der Rente, bei Zwischenscheinen und nicht vollbezahlten
Aktien und Anteilen von dem Betrag der bescheinigten Einzahlungen berechnet.
im übrigen wird die Steuer von dem Wert der Vermögensrechte zur Zeit der Entstehung
 der Steuerschuld berechnet, Wird ein höherer Wert nicht ermittelt, so gilt
als Wert der Veräußerungspreis, oder, wenn dieser hinter dem Nennwert zurückbleibt,
 der Nennbetrag der Rechte. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders
berechnet. Die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge werden nach den
für den Wechselstempel jeweils geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet das
Wertpapier über mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den
1öchsten Steuerbetrag ergibt,
DieSteuerbeträgtfürje 10 RModereinen Bruchteildieses
Betrags
a) bei Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer
Körperschaften städtischer oder ländlicher Grundbesitzer, inländischer Grundkredit-
 und Hypothekenbanken, inländischer Schiffspfandbrief- und Schiffsjeleihungsbanken,
 inländischer Siedlungsgesellschaften, inländischer Eisenbahngesellschaften,
 der zur einheitlichen Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben
 errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der im $4 Abs. 1
zu b bezeichneten Gesellschaften, sofern die Schuld- und Rentenverschreibungen
mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind, 0.05 RM;
5) bei den Schuld- und Rentenverschreibungen ausländischer
Staaten, Gemeinden und Gemeindeverbände 0.20 RM; .
:) bei denanderen Schuld- und Rentenverschreibungen 0.30 RM;
3) bei den übrigen Wertpapieren 0.40 RM.
Die Steuer ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. Die Steuer beträgt
mindestens 10 Rpf. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Rpf aufzurunden.
Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß die mit staatlicher Genehmigung
 ausgegebenen Schuldverschreibungen inländischer gemeinnütziger Gesellschaften
 und Genossenschaften zur Förderung des Kleinwohnungsbaues der
Steuerdes Abs, 1 zu 4 unterliegen.

CC. Börsenumsatzsteuer.

Der Börsenumsatzsteuer unterliegen Anschaffungsgeschäfte, die sich
jeziehen auf
a) Reichsbankanteile, Anteile an inländischen Kolonialgesellschaften,
 Aktien inländischer Gesellschaften, Aktienanteile, Anteile an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteile an bergrechtlichen
 Gewerkschaften und anderen inländischen Kapitalgesellav

