schaften, Aktien ausländischer Gesellschaften, Zertifikate über Shares
und Anteile an ausländischen Gesellschaften, Genußscheine sowie Bezugsrechte
 über Aktien und Anteile der genannten Art;
b) Schuld- und Rentenverschreibungen.
Die Zuteilung von Aktien, Anteilen an Kapitalgesellsehaften, Genußscheinen
und Sehuld- und Rentenverschreibungen an den ersten Erwerber istnicht
steuerpflichtig.
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Steuer, wenn wenigstens
einer der Vertragsteilnehmer Inländer ist, es sei denn, daß der Inländer das Geschäft
 durch seine ausländische Niederlassung abgeschlossen hat. Als Inländer gelten
Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine gewerbliche
 Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben.
Als im Inland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, die durch Briefwechsel,
Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Orte des Inlandes und
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind.

Befreiungen. Von der Steuer sind befreit
a) die Annahme von Schuld- und Rentenverschreibungen des
Reichs oder eines Landes an Zahlungs Statt bei Begleichung öffentlicher
 Abgaben;
b) Anschalfungsgeschäfte, die sich auf Schafzanweisungen des Reichs oder
eines Landes beziehen, falls die Schatzanweisungen längstens innerhalb
dreier Jahre nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zur Rückzahlung
 fällig werden;
e) Geschäfte, nach denen an Stelle der empfangenen Wertpapiere Stücke gleicher
 Gattungzurückzugeben sind, falls dies innerhalbeiner
Woche zu geschehen hat und ein Entgelt für die Leihe der Stücke nicht
zu entrichten ist;
1) Anschaffungsgeschäfte über Aktien und Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
 Haftung, wenn der Erwerbspreis den Nennbetrag der
Aktien oder Anteile nicht übersteigt.
Geschäfte, die vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossen werden, sind
steuerpflichtig. Die Benennung der Aufgabe ist steuerfrei, wenn sie
spätestens an einem der auf den Geschäftsabschluß folgenden 2 Werktage
 gemacht wird. Wird sie später gemacht, so gilt dies als neues steuerpflichtiges
 Geschäft. Die Benennung der Aufgabe ist auch dann steuerfrei, wenn sie
zueinemanderen Kurs als dem in dem angenommenen Auftrag bestimmten
erfolgt und der Beauftragte den Unterschiedsbetrag erstattet,
Wenn zwei Beauftragte, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich der Aufgabe
 angenommen hat, zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Geschäfts
zwischen den beiderseitigen Auftraggebern lediglich als Vermittler tätig sind,
so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungsgeschäft nicht.
Steuerschulder sind
a) bei den als Händlergeschäft zu versteuernden Geschäften jeder Händler
je zur Hälfte:

71.

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