b) bei den als Kunden geschäft zu versteuernden Geschäften der Hän dl er,
zutreffendenfalls der Kommissionär des Händlergeschäfts;
c) bei Privatgeschäften die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
d) bei den im Ausland abgeschlossenen Geschäften der inländische Vertragsteil.


Als Händler sind bei den genannten Geschäften anzusehen
2) Kaufleute, die in das Handelsregistereingetra gen sind, regelmäßig
eine inländische staatlich anerkannte Börse mit der Befugnis zur Teilnahme
am Börsenhandel besuchen oder durch ihre Vertreter besuchen lassen und für
die der Abschluß von Geschäften der betreffenden Art an dieser Börse Gegenstand
 ihres Gewerbes. ist; dies gilt nur, wenn die Einrichtun gen der
Börse für Geschäfte der betreffenden Art bestimmt sind;
Kaufleute, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben, in das Handelsregister
 eingetragen sind und für die der Abschluß von Geschäften der betreffenden
 Art Gegenstand ihres Gewerbes ist;
2) öffentliche, sowie unter Staatsaufsicht stehende S parkassen, soweit sie der
Körperschaftssteuer unterliegen; . ;
4) in das Genossenschaftsregister eingetragene Kre di tgenossenschaften,
die einem Revisionsverband angehören.
Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, daß als Händler nur Personen
 gelten, die in eine von der zuständigen Handelsvertretung geführte Liste
‘Händlerliste) eingetragen sind.
Händlergeschäfte sind Geschäfte, bei denen sämtliche Vertragsteilnehmer
Händler sind.
Kundengeschäfte sind Geschäfte, bei denen nur der eine Vertragsteil injändischer
 Händler ist.
Privatgeschäfte sind alle übrigen Geschäfte,

9)

Steuerberechnung: Die Steuer wird von dem vereinbarten Preise und in
Ermangelung eines Preises von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des
Geschäftsabschlusses berechnet.
In den Preis sind die durch den Abschluß des Geschäfts entstehenden Kosten nicht
sinzurechnen. Soweit bei Schuld- und Rentenverschreibungen Zinsen besonders berechnet
 werden, bleiben sie bei Feststellung des steuerpflichtigen Betrags außer
Ansatz.
Bei Stellgeschäften ist das SteNlgeld bei Berechnung der Steuer als Teil
des Kaufpreises mit in Ansatz zu bringen.
Ist einem Vertragschließenden ein Wahlrecht eingeräumt oder die Befugnis, innerhalb
 bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die
Steuer von dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes berechnet.
Steuerberechnung bei mehreren Geschäften: Die Steuer ist
für jedes Geschäft einzeln zu berechnen. Beträge, die mehrere an demselben Tage
von denselben Vertragschließenden in gleicher Eigenschaft abgeschlossene Geschäfte
betreffen, können zusammengerechnet werden.

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