Börsenumsatxsteuersätze,
Die Steuer beträgt für je 100 RM oder einen Bruchteil dieses Betrags

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tür Händler-|für Kunden-! für Privatgeschäfte
 geschäfte | geschäfte
Reichsmark ‘ Reichsmark | Reichsmark

ı) bei Schuld- und Rentenverschreibungen des
Reichs, der Länder, inländischer Gemeinden
‘Gemeindeverbände) und inländischer Gemeindekreditangtalten
 , . . 0... 44
bei Schuld- und KRentenverschreibungen injändischer
 Körperschaften städtischer oder
ländlicher Grundbesitzer, inländischer Grundzredit-
 und Hypothekenbanken, inländischer
Schiffspfandbrief- und Schiffsbeleihungsbanzen,
 inländischer Siedlungsgesellschaften sowie
 inländischer Eisenbahngesellschaften und
inländischer Gesellschaften, die dem Bau oder
Betriebe von Wasserstraßen dienen, sofern die
Schuld- und Rentenverschreibungen mit staatlicher
 Genehmigung ausgegeben sind , . ,
bei nicht unter a, b fallenden inländischen
Schuld- und Rentenverschreibungen sowie bei
;ämtlichen ausländischen Schuld- und Rentenverschreibungen
 2. 0. 000000000 0 8 Hs
1) bei Aktien, Genußscheinen und Anteilen im
Sinne des $ 35 Abs, 1 zu a sowie bei Bezugsrechten
 . .

1.02

0,04

7.04

0,03

106

1.06

0,05

0.10

10

0,075 | 0,15 | 0,15
Die Steuer beträgt mindestens 10 Rpf. Höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Rpf
aufzurunden.
Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung für
je 100 RM oder einen Bruchteil dieses Betrages 0,50 RM. Sie beträgt mindestens
3 RM.
Wie Anschaffungsgeschäfte über die angegebenen Wertpapiere sind auch Anschaffungsgeschäfte
 zu versteuern, die Zwischenscheine über Einzahlungen
 auf diese Wertpapiere zum Gegenstande haben.
Ist bei Geschäften, die im Ausland abgeschlossen sind, der eine Vertragsteil
Inländer, so wird nur die Hälfte der Steuer erhoben. Die Steuer beträgt min -
lestens 10 Rpf, höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Rpf aufzurunden.
Wird bei einem Kaufgeschäft vereinbart, daß die verkaufte Menge oder der verzaufte
 Betrag zurückzukaufen ist (Report-,Deport-, Kostgeschäft), so ist
lie Steuer nur einmal, und zwar von dem höheren Werte, zu berechnen.
Die Steuer ermäßigt sich in obigen Fällen bei Aktien, Genußscheinen, Anteilen,
sowie bei Bezugsrechten für Händler- oder Kundengeschäfte auf 0,0375 je für 100 RM
dder einem Bruchteil dieses Betrags, soweit es sich um Geschäfte handelt, die in
amtlich zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zugelassenen
Wertpapieren nach den vom Börsenvorstande festgesetzten Bedingungen abgeschlossen
 werden.

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