Liegt zwischen dem Tage, an dem der Kauf, und dem Tage, an dem der Verkauf
zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr als einem halben Monat, so
ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär ($ 383 HGB) abgeschlossen, so
ist die Steuer sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissi onär und dem
Dritten als auch für das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär
and dem Kommittenten zu entrichten.
Erklärt bei einem an sich als Händler geschäft zu versteuernden Kommissionsgeschäft
 ein aus wärtiger Kommittent dem Kommissionär, daß er seinerseits
 als Kommissionär eines anderen handle, so unterliegt das Höndlergeschäft der
fürKundengeschäfte vorgeschriebenen Steuer. In diesem Falle
ist das andere Kommissionsgeschäft steuerfrei.
Besteht zwischen mehreren Händlern eine Meta- Geschäftsverbindung,
 so sind die Abrechnungen zwischen den Metisten über die von einem von
ihnen auf eigenen Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschlossenen
 Geschäfte nichtals Abwicklungsgeschäfte zwischen Kommissionär
 und Kommittenten anzusehen.
Ist ein Händlergeschäft von dem Händler für gemeinschaftliche Rechnung
mit anderen Personen geschlossen, die nicht zu Händlern gehören, so wird
angenommen, daß der Händler mit diesen Personen Kommissions geschäfte
abgeschlossen hat.
Führt ein Händler an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufskommission
 durch Selbsteintritt aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte,
 soweit sie sich ausgleichen, eine weitere Steuer in Höhe der H älfte
ler für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer zu entrichten, es sei
denn, daß der Kommissionär zur Deckun g eines der beiden Aufträge ein steuerpflichtiges
 Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat.
Arbitragegeschäfte: Die auf den Arbitrageur entfallende Hälfte der
Steuer beträgt 21/2 Rpf für je 1000 RM, wenn die beiden einander gegenüberstehenden
 Geschäfte in amtlich notierten Werten an verschiedenen Börsenplätzen zu festen
Kursen und innerhalb vier aufeinanderfolgender Börsentage abgeschlossen wurden,
sonst ist die gewöhnliche Börsenhälfte zu versteuern,
Nettogeschäfte in amtlich notierten Werten: Hier ist der gesetzliche Stempel
zu berechnen, und zwar für Geschäfte mit der Bankierkundschaft zur Hälfte, mit der
Nichtbankierkundschaft in voller Höhe.
Bei Vor- und Rückprämiengeschäften ist die Steuer nach dem
Prämienkurse, bei Stellagen nach dem Forderungskurse, bei Nochgeschäften
 nach dem Noch kurse und auf alle Nennbeträge, dienachgefordert
 oder nachgeliefert werden können, zu berechnen.
Jede Verschiebung auf einen späteren Termin unter veränderten Vertragsbestimmungen
 oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren
 Termin gilt als ein neues abgabepflichtiges Geschäft; bleibt also das Geschäft zu
dem ursprünglichen Kurse ohne irgendeine Vergütung auf einen späteren Termin
weiterhestehen, so ist diese Prolongation nicht steuerpflichtig.

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