nehmigte und unter Staatsaufsicht stehende Veranstaltung von Gemeinden oder Han-Jelskorporationen
 zu dem Zwecke, den Handelsverkehr zu erleichtern und die allgemeinen
 wirtschaftlichen Interessen zu fördern.‘
Das Wort „Börse“ bezeichnet einmal den Ort der Versammlung („ich
gehe zur Börse“), weiter wird es in dem Sinne von „Börsenbesucher“
angewendet („die Börse zeigte eine feste Haltung“, war „beunruhigt“),
von Börsenstimmung („die Börse war matt“, „fest“). Auch eine Zeitbestimmung
 ist damit verknüpft („Vorbörse“, „Nachbörse“, „Abendbörse‘“),
„Die Börse ist heute der Markt aller Märkte, der Mittelpunkt alles
großen Geschäftslebens geworden“ (GG. Schmoller). Zum großen Teil sind
jetzt die Börsen spezialisiert, Sie sind teils Orte, zu denen jeder Zutritt
hat, wie früher in Hamburg, teils streng geschlossene Gesellschaften, denen
man nur unter nicht leicht zu erfüllenden Bedingungen (London), und
dann auch nur, wenn gerade ein Platz frei geworden ist (New York), beitreten.
 kann. Eine Mittelstufe zwischen dem ehemaligen Hamburger und
Jem London-New Yorker Typ bilden die heutigen deutschen Börsen.
Die Zulassungsbedingungen zum Börsenbesuch sind in
Deutschland sehr milde. Kraft Gesetzes sind nur ausgeschlossen:
1. [weggefallen !)];
2, Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind;
4. Personen, die wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig verurteilt
 worden sind;
5. Personen, die wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig verurteilt sind;
6. Personen, die sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden;
7. Personen, gegen die durch rechtskräftige oder für sofort wirksam
erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem
Besuche einer Börse erkannt ist.
Die Zulassung und Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen
ünter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem Falle
unter 5 nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt
oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem Falle
anter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet,
daß die Schuldverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß
1) Durch die Novelle zum Börsengesetz vom 28. Dezember 1921 sind Personen
weiblichen Geschlechts, die vorher vom Börsenbesuch ausgesch lossen
waren, grundsätzlich zum Börsenbesuch zugelassen; praktisch ist davon aber
kaum Gebrauch gemacht worden.

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