oder Stundung geregelt sind. HEiner Person, welche im Wiederholungsfalle
 in Zahlungsunfähizkeit oder in Konkurs geraten ist, muß die Zulassung
oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden.
Endgültig ist der Ausschluß und eine Wiederzulassung unmöglich im Falle betrügerischen
 Bankerotts,
Bestimmt das Börsengesetz, wer nicht zugelassen werden soll, so
regeln die Börsenordnungen, wer zuzulassen ist und welehe Modalitäten
 zu erfüllen sind.
Eine einheitliche Organisation für die deutschen Börsen ist durch
das Börsengesetz vom 22, Juni 1896 geschaffen worden. Zur Errichtung
einer Börse bedarf es hiernach der Genehmigung der Landesregierung.
Diese übt auch die Aufsicht über die Börse aus (in Preußen durch
den Regierungs-, für Berlin durch den. Oberpräsidenten; höchste Instanz:
Handelsminister), überträgt aber die unmittelbare Aufsicht der Industrieand
 Handelskammer,
Alk Organe der Landesregierung sind Staatskommissare bestellt,
 die den Geschäftsverkehr überwachen, beim ehrengerichtlichen Verfahren,
 sowie bei der Kursfeststellung mitzuwirken haben und die Börsenrgane
 auf etwaige Mißstände aufmerksam machen sollen.
Die Rechte des Handelsorgans (Handelskammer bzw. Börsenvorstand)
sind insofern größer, als es nicht nur zu berichten und aufmerksam zu
machen, sondern auch zu entscheiden und zu verfügen hat.
Die für jede Börse zu erlassende Börsenordnung muß Bestimmungen
reffen:
1. über die Börsenleitung und ihre Organe (Börsenvorstand, Sekretäre,
Diener);
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt
 sind;
3. über die Voraussetzungen der Zulassungen zum Börsenbesuche;
4, über die Art der Notierung der Preise und Kurse.
Die höchste Instanz in Börsenangelegenheiten ist der Reichsrat.
Er ist befugt, die Tätigkeit des Staatskommissars einzuschränken, die
Börsenausschuß-Mitglieder zu wählen, die Benutzung der Börseneinrichtungen
 zu untersagen, abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises
 zu gestatten, den Mindestbetrag des Grundkapitals der zum Börsenhandel
 zugelassenen Wertpapiere festzusetzen usw.
Zur Begutachtung über die der Beschlußfassung des Reichsrats überwiesenen
 Angelegenheiten ist ein Börsenausschuß gebildet. Er be-16

