steht aus mindestens 30 Mitgliedern, von denen die Hälfte auf Vorschlag
der Börsenorgane, die andere Hälfte „unter angemessener Berücksichtigung
 von Landwirtschaft und Industrie“ vom Reichsrat (in der Regel auf
5 Jahre) gewählt wird.

Dem Börsenvorstand liegt die Handhabung der Ordnung in den
Börsenräumen ob, und er ist befugt, Personen, die die Ordnung oder den
Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsenräumen zu
entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder mit
Geldstrafe zu bestrafen. Er hat weiter die Befolgung der von der Börsenaufsichtsbehörde
 erlassenen Gesetze zu überwachen und über die Zulassung
 und den Ausschluß vom Börsenbesuch zu entscheiden.
Börsenbesucher, die „im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der
Börse“ sich etwas haben zuschulden kommen lassen, was sich mit der Ehre
eines Kaufmanns nicht verträgt, können von einem Ehrengericht,
das aus Mitgliedern der Börse besteht, zur Verantwortung gezogen werden.
Solche mit der Ehre eines Kaufmanns nicht zu vereinbarende Handlungen sind
u. a.: Arglistige Beeinflussung der Kurse, z. B. durch Scheingeschäfte, Gewährung
und Annahme von Geschenken, in der Absicht, falsche Gerüchte in die Presse zu
lancieren, Anreizungen zu Börsenspekulationen, die außerhalb des Geschäftsbetriebes
des Angeregten liegen usw. Auch Journalisten haben sich bereits vor dem Ehrengerichte
 zu verantworten gehabt,
Die Strafen des Ehrengerichts bestehen in Erteilung eines Verweises, zeitweiliger
 oder dauernder Ausschließung von der Börse. Berufung gegen den Spruch
des Ehrengerichts an die Berufungskammer, die aus einem vom Reichsrat
bestimmten Vorsitzenden und 6 Beisitzern besteht, kann binnen einer Woche &amp;80-wohl
 vom verurteilten Beschuldigten, wie auch vom Staatskommissar, dem bei
ehrengerichtlichen Verfahren weit größere Rechte als dem Staatsanwalt in prozegsualischen
 Verfahren zustehen, eingelegt werden.
Banken und Bankiers üben an der Börse eine doppelte Funktion
aus: Sie sind einmal Kommissionäre, d. h. sie führen die Aufträge ihrer
Kunden aus, sie handeln weiter aber auch auf eigene Rechnung; es sind
dies Spekulationsgeschäfte oder Arbitragegeschäfte. Von den Direktoren
der großen Banken und den Inhabern der Bankfirmen kommen nur einige
zur Börse. Dagegen entsenden sie dorthin regelmäßig eine Anzahl
Angestellte.
Eine Kategorie von Börsenbesuchern bilden also die Direktoren und die
Inhaber von Bankfirmen, sowie die Angestellten von Banken und Bankfirmen
 (die Börsenvertreter), eine zweite Kategorie die Makler (8. S.531€£.).
Nicht vertreten an der Börse ist dagegen das Publikum, das durch

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